Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/022

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       2) Die Notare erhalten:
a. Für die Versteigerung von beweglichen Gegenständen im Falle des § 13 Ziffer 2 der Verordnung vom 28. August 1827 die im § 7 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher festgesetzte Gebühr.
b. Für die Fertigung von Gesuchen um Einschreibung im Hypothekenbuch für jedes angefangene 100 Mark 20 Pfennig, jedoch nicht unter 2 Mark und nicht über 10 Mark.
c. Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 50 Pfennig.
      Die gleichzeitige Beglaubigung mehrerer Unterschriften in einer Urkunde gilt als eine Beglaubigung.



III. Gebühren der Hypothekenbewahrer.
       Die Hypothekenbewahrer beziehen:
1] Für den Eintrag in das Depotregister 12 Pfennig.
2) Für die Einschreibung einer mit Vorzüge- oder Unterpfandsrecht versehenen Forderung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger oder Schuldner, wenn die Einschreibung in einem Bordereau nachgesucht wird, 50 Pfennig.
3) Für die Einschreibung des Rechts auf Erhebung der Auflösungsklage nach Artikel 107 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O. 50 Pfennig.
4) Für die Einschreibung der Uebertragung des gesetzlichen Unterpfandrechts einer Ehefrau auf einen Dritten nach Artikel 109 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-Q. - wenn diese Einschreibung durch ein besonderes Gesuch veranlaßt wird - 50 Pfennig.
5) Für jede Einschreibung von Amtswegen in Folge der Ueberschreibung von Immobiliar-Erwerbungsakten bezüglich einer und derselben mit Vorzugs- oder Unterpfandsrecht versehenen Forderung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger oder der Schuldner resp. Erwerber, 50 Pfennig.
6) Für die Vormerkung einer Wohnsitzänderung 25 Pfennig.
7) Für die Vormerkung der Uebertragung des gesetzlichen Unterpfandsrechtes einer Ehefrau auf einen Dritten am Rande der ursprünglichen Einschreibung - Art. 109 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O. - 25 Pfennig.
8) Für die Löschung einer Einschreibung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger oder der Schuldner, 40 Pfennig.