Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/002

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1882
Version vom 14. November 2015, 08:25 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[001]
Nächste Seite>>>
[003]
Datei:Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.


§ 2.

      Die Stempel und Gebühren werden, soweit nicht ein Bezug der letzteren durch Beamte zugelassen ist, zur Staatskasse vereinnahmt.

§ 3.

      Die Stempel und Gebühren enthalten die Vergütung für alle mit dem stempel- oder gebührenpflichtigen Geschäfte in ursachlicher Verbindung stehenden Verrichtungen, für welche nicht eine besondere Stempel- oder Gebührenerhebung festgesetzt ist.

II. Stempelpflichtige Urkunden.
§ 4.

      Stempelpflichtig sind die im Stempel-Tarife bezeichneten Urkunden, wenn dieselben von einem Beamten oder einer Behörde der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgefertigt werden, oder wenn auf Grund derselben ein Eintrag in öffentliche Bücher oder Register, insbesondere Mutations-Verzeichnisse, Transscriptions- und Inscriptionsregister, Hypothekenbücher und Handelsregister, stattfindet.
      Bei den in Ziffer 29 des Stempel-Tarifs bezeichneten Urkunden tritt, wenn der mit Errichtung der Urkunde befaßte Beamte für seine desfallsige Thätigkeit keine Gebühr bezieht, oder wenn die Urkunde ohne Mitwirkung eines Beamten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit errichtet wurde, die dort vorgeschriebene Erhöhung des tarifmäßigen Stempels ein.

§ 5.

      Enthält eine stempelpflichtige Urkunde mehrere Geschäfte, welche von einander unabhängig sind und nicht nothwendig eines aus dem andern fließen, so ist zu der Urkunde die Summe der Stempelbeträge zu verwenden, welche für die gesonderten Beurkundungen der einzelnen Geschäfte zu entrichten sein würden.
      Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen den Hauptvertrage erscheinen oder zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen wurden, insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

§ 6.

      Werden von einer stempelpflichtigen Urkunde beglaubigte Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften ertheilt, so ist außer den Schreibgebühren (soweit dieselben nach § 1 Abs. 2 in Ansatz kommen) der tarifmäßige Stempel für beglaubigte Abschriften zu erheben.