Amtsbezirk Schönwaldau (Budwethen)

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Wappen des Landkreises Insterburg
Amtsbezirk No. 32

(Budwethen) / Schönwaldau

Kirchspiel Aulenbach ( Aulowönen )
Landkreis Insterburg, O s t p r e u ß e n
_________________________________


Hierarchie Datei:Karte Europa mit Ostpreußen.pdf Datei:Ksp Aulenbach - Karte - Lage im Kreis Insterburg.pdf Datei:Karte Amtsbezirk Schönwaldau 1939.pdf

Regional > Historisches Territorium > Deutschland 1871-1918 > Königreich Preußen > Ostpreußen > > Insterburg > Amtsbezirk Schönwaldau (Budwethen)





Entwicklung [1]

01.01.1874

Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13.12.1872. Es gelten:

  • Gesetz betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 14.04.1856,
  • Gesetz betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 14.04.1856.


Bildung der Landgemeinde Klein Reckeitschen aus dem Gutsbezirk Forst Padrojen (teilweise - Kolonie Klein Reckeitschen) und der Landgemeinde Neu Warkau aus dem Gutsbezirk Forst Padrojen (teilweise - Kolonie Neu Warkau) am 29.01.1874.


11.03.1874

Der Amtsbezirks Budwethen (Nr. 32) wird aus den nachfolgenden Landgemeinden und Gutsbezirken gebildet:

Auxkallen, Budwethen, Groß Kalkeninken, Groß Reckeitschen, Guttawutschen, Ischdaggen, Klein Kalkeningken, Klein Warkau , Laukogallen, Leppienen, Mittel Warkau, Neu Warkau, Pawarutschen, Szacken, Tobacken und Werxnen sowie den Gutsbezirken Eßergallen, Neuteich und Stagutschen gebildet.

Er besteht somit aus 19 Gemeinden bzw. Gutsbezirken und wird zunächst vom Amtsvorsteher in Stagutschen verwaltet, der somit die staatliche Autorität (standesamtlich und polizeilich) präsentiert.

Eingliederung der Landgemeinde Budwethen (teilweise - zur Herstellung eines Verbindungsweges zwischen Tilsit-Insterburger Chaussee und den Beläufen Werxnen und Kamputschen angekaufte Fläche von 0,835 ha.


Am 01.04.1881 wird die Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19.03.1881 umgesetzt, die endgültige Feststellung des Amtsbezirkes erfolgt vermutlich zu gleichen Zeit. Knapp ein halbes Jahr später, zum 01.04.1892, folgt die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen (03.07.1891)


01.01.1908

Der Amtsbezirk Budwethen besteht aus den Landgemeinden:

Auxkallen (Ksp. Georgenburg), Budwethen (Ksp. Georgenburg), Groß Kalkeninken, Groß Reckeitschen, Guttawutschen, Ischdaggen (Ksp. Georgenburg), Kauschen, Klein Kalkeningken, Klein Reckeitschen,Klein Warkau , Laukogallen, Leppienen, Mittel Warkau, Neu Warkau, Pawarutschen, Szacken, Tobacken und Werxnen sowie den Gutsbezirken Eszergallen, Neuteich und Stagutschen (21 Gemeinden bzw. Gutsbezirke).

Die Landgemeinden Groß Reckeitschen und Ischdaggen bei Reckeitschen schließen sich am 25.03.1913 zur Landgemeinde Ischdaggen zusammen.


Mit Wirkung vom 06.08.1919 tritt ein Gesetzes zur vorläufigen Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts in Kraft (Fassung vom 18.07.1919). Unter anderem beschließt dieses Gesetz die Demokratisierung des kommunalen Wahlrechts. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endet mit dem 31.10.1919. Bis zum 31.08.1919 haben die Kreistage die Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.


Am 20.05.1922 wird die Landgemeinde Groß Kalkeninken (teilweise - 53,6325 ha) aus dem Amtsbezirk Padrojen in die Landgemeinde Laukogallen sowie die Landgemeinde Groß Kalkeninken (teilweise - 20,5643 ha) aus dem Amtsbezirk Padrojen in die Landgemeinde Neu Warkau, beide im Amtsbezirk Budwethen eingegliedert.


Zum 30.12.1927 tritt erneut ein Änderungsgesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts (vom 27.12.1927) in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft die Gutsbezirke. Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirkes finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben.


Erst am 12.07.1928 erfolgt die nächste Eingliederung, die der Landgemeinde Pawarutschen (teilweise - 3,523 ha) in den Gutsbezirk Forst Mohlen im Amtsbezirk Padrojen, am 30.09.1928 die Eingliederung des Gutsbezirks Neuteich in die Landgemeinde Werxnen und des Gutsbezirks Stagutschen in die Landgemeinde Laukogallen, außerdem die Umbebennung der Landgemeinde Werxnen in Neuteich.

Der Zusammenschluß des Gutsbezirks Eßergallen und der Landgemeinden Kalkeningken und Neu Warkau mit den Gutsbezirken Forst Padrojen (teilweise - ohne Forstschutzgebiet Myrtenhof, Leipeningken und Werxnen), Forst Mohlen (teilweise - Forstschutzbezirke Mohlen und Kamputschen) im Amtsbezirk Padrojen zur neuen Landgemeinde Neugrün wird am 17.10.1928 vollzogen.


Per 01.07.1929 erfolgt die Eingliederung der Landgemeinde Guttawutschen in die Landgemeinde Szacken und der Landgemeinde Klein Warkau in die Landgemeinde Mittel Warkau sowie die Eingliederung der Landgemeinde Leppienen in die Landgemeinde Padrojen im Amtsbezirk Lasdehnen, zum 26.8.1929 die Umbenennung der Landgemeinde Laukogallen in Bernhardseck.

Weitere Eingliederung am 03.06.1931: Landgemeinde Padrojen aus dem Amtsbezirk Lasdehnen in den Amtsbezirk Budwethen.


01.09.1931

Der Amtsbezirk Budwethen umfasst die Landgemeinden:

Auxkallen (Ksp. Georgenburg), Bernhardseck Budwethen (Ksp. Georgenburg), Horstenau (teilweise), Ischdaggen (Ksp. Georgenburg), Klein Reckeitschen, Mittel Warkau, Neugrün (teilweise), Neuteich, Padrojen Pawarutschen, Szacken und Tobacken. (11 und je 2 halbe Gemeinden).


Der Zusammenschluss der Landgemeinden Pawarutschen und Budwethen (Ksp. Georgenburg) zur neuen Landgemeinde Schönwaldau erfolgt am 01.01.1932, zum 23.01.1932 die Umbenennung des Amtsbezirks Budwethen in Schönwaldau.


Per 01.01.1934 erfolgt die Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933. Am 01.04.1935 erfolgt die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935; Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.


Die Eingliederung der Gemeinde Neugrün (teilweise - 1,6620 ha) aus dem Amtsbezirk Padrojen / Budwethen in die Gemeinde Groß Warkau im Amtsbezirk Franzdorf wird am 01.01.1936 vollzogen.

Am 17.09.1936 werden die Gemeinden Szacken in Schacken, am 03.06.1938 die Gemeinden Auxkallen (Ksp. Georgenburg) in Ringelau, Ischdaggen (Ksp. Georgenburg) in Brandenau, Klein Reckeitschen in Blüchersdorf, Padrojen in Drojental und Gemeinde Schacken in Schackenau umbenannt, am 16.07.1938 erfolgt die Bestätigung der Namen Blüchersdorf, Brandenau , Drojental, Ringelau sowie Schackenau.

Zum 01.04.1939 erfolgt der Zusammenschluß der Gemeinden Ringelau, Schackenau und Tobacken zur neuen Gemeinde Schackenau, außerdem die Eingliederung der Gemeinde Brandenau in die Gemeinde Schönwaldau

01.01.1945

Der Amtsbezirk Aulenbach (Ostpr.) umfaßt die Gemeinden:

Aulenbach (Ostp.), Gaiden, Hengstenberg, Jennen, Lindenhausen und Streudorf (Ostp.) (6 Gemeinden).

Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Aulenbach (Ostpr.).


Amtsvorsteher

Nachfolgendend die Amtsvorsteher des (Amtsbezirk Aulowönen / Aulenbach [Ostpr.]):

  • 11.03.1874: Grundbesitzer Schiller in Jennen für 6 Jahre,
  • ............?:
  • 14.01.1909: Besitzer Büchler in Uszupönen für 6 Jahre
  • 27.03.1912: Ziegeleibesitzer Georg Teufel in Ußupönen für 6 Jahre,
  • 15.07.1916: Gutsbesitzer Flötke in Groß Aulowönen für 6 Jahre, (*)
  • 17.11.1919: Besitzer Struwe in Ußupönen,
  • 25.04.1926: Altsitzer Friedrich Bleyer in Aulowönen,
  • 24.07.1930: Altsitzer Bleyer in Aulowönen,
  • 04.07.1933: Besitzer Arthur Bleyer in Aulowönen,
  • .........1937: Besitzer Arthur Bleyer in Aulowönen,
  • ............?:
  • .........1945: ?.

(*) Die Amtsdauer des Amtsvorstehers (Stellvertreter) endet am 31.10.1919. Bis zum 31.08.1919 haben die Kreistage Neuwahlen des Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewähltund vom Oberpräsidenten bestätigt.