Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/341

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 31.



       § 13. 8 ist im Alinea 1 statt "zum aktiven Dienst" zu setzen:
       etc. "bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen".
§ 29. 2 ist zu setzen hinter "Waffe beträgt":
"soweit die Aushebung (§ 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt".
und hinter "Werft-Divisionen":
"und die Ersatz-Reserve".
§ 38. 4 ist zu streichen, dafür zu setzen:
4. Aus den wegen hoher Loosnummer und wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen.
      Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit.
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt werden.
                    N. z. R. M. G. Art. 1. § 3. 1 und 2.
      Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben.
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve-Scheins 1 oder eines Ersatz-Reserve-Passes. Schema 3. u.3a.
§ 49. 2 ist unter "Vorstellungsliste B" zu streichen:
"c) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm) (§ 29. 2)";
unter "Vorstellungsliste D" hinter "c wegen geringer körperlicher Fehler" zu setzen:
      "(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)".
§ 49. 3 Alinea 2 ist vor "F. d" einzuschalten:
      "D. a und".
§ 49. 4 ist statt "zum Eintritt" zu setzen:
      "zur Aushebung".
§ 50 ist hinzuzufügen:
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 1. Klasse wird alljährlich festgesetzt.
      N. z. R. M. G. Art. 1. § 3. 1.
§ 52 ist hinzuzufügen:
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffengattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses.
§ 53 ist hinzuzufügen:
5. Die General-Kommandos* (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich hessische (25.) Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden Zuschlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des Mobilmachungsbedürfnisses.
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* Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu § 53. 1.