Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 16.


überliefern, oder, wo dies vorgesehen ist, einzusenden; jedoch behält bei Versetzung der Gendarm die ihm bei seiner Annahme übergebenen Reglements und nimmt solche auf seine neue Station mit. Bei Versetzung oder Abgang des Stationsführers werden die Stationsacten etc. dem Nachfolger überliefert.
      Das bei einer Ueberlieferung aufzustellende Verzeichniß wird von dem Ab- und Zugehenden unterschrieben und bei den Acten aufbewahrt."
5) In § 46 statt "in jedem Vierteljahr einmal": "in jedem Vierteljahr auf Befehl des Districts-Commandeurs einmal".
6) Statt § 60:
      "Die ihm zugehenden Eingaben, Meldungen und Berichte, welche er nicht selbst zu erledigen hat, sendet er in der Regel brevi manu an das Commando des Gendarmerie-Corps ein."
7) In § 72 "der §§ 6-16" statt "der §§ 5-8 und 10-13".
8) In § 75 statt "Waffenrock mit Kleeblättern und Achselschnüren": "Waffenrock und Helm".
9) In § 79 statt "kann außerdem getragen werden": "kann getragen werden".
10) Statt § 80 letzter Satz:
      "Fälle von Dienst in Civilkleidern sind, wenn solche von dem Kreisamte angeordnet wurden, dem Districts-Commando, und, wenn solche von dem letzteren angeordnet wurden, dem Kreisamte alsbald mitzutheilen."
11) In § 87 erster Satz statt "Beurlaubung": "Beurlaubung auf länger als 14 Tage".
12) Statt "X. Gesuche": "X. Eingaben".
13) In §§ 97, 99, 100 statt "Gesuche": "Eingaben".
14) Statt § 98:
      "Vom Oberwachtmeister abwärts darf kein Gendarm eine Eingabe auf anderem Wege einreichen, als durch seinen Sectionsführer beziehungsweise Oberwachtmeister an den Districts-Commandeur. Von diesem wird das Gesuch weitergereicht."
15) In § 107 Ziffer 1 statt "dem Districts-Commandeur": "dem Districts-Commandeur alsbald".
II. Theil.
16) In § 13 erster Satz statt "Worms, Bingen und Alzey": "Worms und Bingen".
17) In § 28 am Schluß statt "Fahnenflucht (Desertion)": "Fahnenflucht (Desertion) oder sonstige unerlaubte Entfernung vom Truppentheil".