Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/059

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 11.


      Zu diesem Zwecke muß die beabsichtigte Schlachtung dem Fleischbeschauer rechtzeitig vorher angemeldet werden.
      Die Besichtigung vor dem Schlachten darf nur in Nothfällen, d. h. dann unterbleiben, wenn Thiere wegen plötzlich eingetretener Unglücksfälle geschlachtet werden müssen und ein Aufschub der Schlachtung zur Folge haben würde, daß deren Fleisch gar nicht mehr oder nur bedingungsweise als Nahrungsmittel für Menschen verkauft werden kann, z. B. bei den in § 8 unter 1 bis 5 ausgeführten Fällen.
      Für die Beschau der Pferde ist immer ein approbirter Thierarzt, jedoch mit der Maßgabe zu bestellen, daß die erste Besichtigung (vor dem Schlachten) in Orten, wo ein solcher nicht wohnt, von einem anderen Fleischbeschauer vorgenommen werden kann.

§ 6.

      Je nach Befund ist das Fleisch der geschlachteten Thiere zu bezeichnen: als ladenrein (bankfähig), als genießbar aber nicht ladenrein, oder als ungenießbar. Hat der Fleischbeschauer ein Stück Vieh für ungesund erklärt und erkannt, daß das Fleisch davon nicht verkauft oder genossen werden dürfe, so ist das Schlachten des Viehs zum Zwecke des Verkaufs oder Genusses des Fleisches davon zu unterlassen und mit dem etwa bereits ge schlachteten Vieh nach Vorschrift der Art. 299 u. ff. des Polizeistrafgesetzes zu verfahren.*)




      *) Pol.-St.-G. Art. 299. Wenn ein Stück Vieh (Rindvieh, Pferde, Esel, Schweine, Schafe, Ziegen) gefallen (verendet) oder getödtet worden und das Fleisch davon an sich ungenießbar oder für ungenießbar erklärt worden ist, so ist dessen Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von 35 Kreuzer bis 5 Gulden, verpflichtet, innerhalb 6 Stunden bei warmer und innerhalb 12 Stunden bei kalter Witterung nach dem Verenden oder nach vollzogener Tödtung eines solchen Stücks Vieh davon dem Wasenmeister, oder, wo ein solcher nicht vorhanden, dem mit dessen Geschäften von der Polizeiverwaltungsbehörde Beauftragten die Anzeige zu machen.
      Art. 300. Das in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallene oder getödtete Stück Vieh darf nur von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter mittelst eines ausschließlich hierzu bestimmten Karrens oder einer solchen Schleife aus den Wasenplatz gebracht werden, was alsbald nach der in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels zu machenden Anzeige geschehen muß. Andern Personen, namentlich dem Eigenthümer des Viehs, ist die Vornahme dieses Geschäfts, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 5 Gulden, im Allgemeinen untersagt und nur dann gestattet, wenn es von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter nicht binnen 2 Stunden nach der in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels zu machenden Anzeige vollzogen wird. Auch in einem solchen Falle darf jedoch das gefallene Vieh, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 10 Gulden, an keinen andern Ort, als den ausschließlich dazu bestimmten Wasenplatz gebracht werden.
      Art. 301. Bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 Gulden darf ohne ausdrückliche Erlaubniß des Sanitätsbeamten das an einer ansteckenden Krankheit gefallene Stück Vieh nicht abgeledert, es muß vielmehr mit allen seinen Theilen verscharrt werden.
      Art. 302. Wer Bestandtheile eines an einer ansteckenden Krankheit gefallenen Stücks Vieh, namentlich Haut und Hörner, an Andere abgibt, wird mit 5 bis 50 Gulden bestraft.
      Art. 303. Ist ein Stück Vieh nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden, so muß solches von dem Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 10 Gulden, binnen 12 Stunden bei kalter und binnen 6 Stunden bei warmer Witterung auf dem im Art. 300 bezeichneten Karren oder der Schleife auf den Wasenplatz gebracht werden, wenn er es nicht vorzieht, es durch den Wasenmeister dahin bringen zu lassen. Der Eigenthümer eines solchen Stücks Vieh darf dasselbe selbst abledern und verscharren (vorausgesetzt, daß er dieses Geschäft nicht dem zu dessen Vornahme verpflichteten Wasenmeister überlassen will), auch die Haut, Haare, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen von dem Vieh zurückbehalten; das Abledern darf aber, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 Gulden, nur auf dem Wasenplatze und nur in Gegenwart des Wasenmeisters oder dessen Stellvertreters oder in dessen Ermangelung in Gegenwart des hiermit Beauftragten statt finden. Mit Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde