Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/013
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern.
§ 14.
Der Führer eines Fahrzeuges, welches ungereinigtes Petroleum an Bord hat, darf mit seinem Fahrzeuge nur in einer Entfernung von mindestens 160 Meter von anderen Fahrzeugen oder bewohnten Gebäuden anlegen. Erreicht er den Bestimmungsort, so hat er der Polizei- oder Hafenbehörde anzuzeigen, daß das Fahrzeug Petroleum geladen habe, und die Menge desselben genau anzugeben. Er hat sodann das Fahrzeug auf den von der Polizei- oder Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz zu führen und darf diesen Platz ohne Erlaubniß der Polizei- oder Hafenbehörde nicht verlassen.
Die Löschung der Ladung muß innerhalb .der von der Polizei- oder Hafenbehörde bestimmten Frist bewirkt werden.
Schiffer, welche ungereinigtes Petroleum in ihre Fahrzeuge einladen oder überladen, dürfen dies nur an der von der Polizei oder Hafenbehörde bestimmten Stelle bewirken und müssen den Hafen oder Ladeplatz binnen der vorgeschriebenen Frist verlassen.
Bei Einladung und Löschung von ungereinigtem Petroleum darf ebensowenig, wie auf den diese Waaren an Bord habenden Schiffen, Feuer oder Licht gemacht, noch Tabak geraucht werden.
Die Ausladung und Lagerung von ungereinigtem Petroleum darf nur auf dem von der Polizei- oder Hafenbehörde dazu bestimmten Platze stattfinden.
Als ungereinigtes Petroleum im Sinne dieser Verordnung ist dasjenige anzusehen, welches nicht klar und dünnflüssig ist.
§ 20.
Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als:
Arsenmetall, nämlich Fliegenstein und Scherbenkobalt; Arseniksäure, arsenige Säure (weißer Arsenik, Hüttenrauch); Rauschgelb (Auripigment); Realgar (rothes Arsenikglas); ferner Quecksilberpräparate, als ätzendes Sublimat und andere, |
dürfen auf dem Rheine nur in festen, aus gutem Holz gearbeiteten, inwendig mit starker und dichter