Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/078
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Ersatz der Kosten in Eigenthum abzutreten. Die Bedingungen, unter welchen dies zu geschehen hat, müssen durch Ortsstatut festgesetzt sein.
In Gemeinden, in welchen für die Anlegung neuer Straßen in dem Ortsbauplane ausreichend Vorsehung getroffen worden ist, kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß außerhalb des Bereichs des Ortsbauplanes Gebäude nicht errichtet werden dürfen. Ausnahmen hiervon können im Einzelfalle, mit Rücksicht auf die Bestimmung, örtliche Lage oder sonstige Verhältnisse der beabsichtigten Bauten, nach Anhörung des Gemeindevorstandes von dem Ministerium gestattet werden.
Von der Herstellung der Ortsstraßen.
Artikel 19.
Die Herstellung und Unterhaltung der im öffentlichen Interesse nothwendigen Ortsstraßen und öffentlichen Plätze liegt der Gemeinde ob, insoweit nicht eine besondere Verpflichtung Dritter hierzu besteht und insoweit es sich nicht von im Zuge der Kunststraßen liegenden Ortsdurchfahrten handelt, hinsichtlich deren die desfallsigen besonderen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind.
Oeffentliche Plätze und Straßen, welche nicht Gemeindeeigenthum sind, aber dem öffentlichen Verkehre dienen, müssen, insoweit nicht eine Verpflichtung Dritter hierzu besteht, von der Gemeinde sachgemäß hergerichtet und unterhalten werden.
Zur Herstellung neu anzulegender Ortsstraßen und öffentlicher Plätze für den Verkehr gehört, daß dieselben der durch den Bauplan bestimmten Höhenlage gemäß geebnet, mit den erforderlichen Einrichtungen für die Wasserableitung und mit einem dem Bedürfniß entsprechenden Stein- oder Kieskörper oder Pflaster, sowie mit Seitenpfaden für die Fußgänger (Trottoirs) versehen werden.
Die Voraussetzungen, unter welchen die Eröffnung und Herstellung einer Straße zu erfolgen hat, sowie die Reihenfolge, in welcher die nach dem Ortsbauplane anzulegenden Straßen oder Bauquartiere zu eröffnen sind, können durch Ortsstatut näher bestimmt werden. Die Gemeinde ist jedoch zur Herstellung der[GWR 1] im Ortsbauplane vorgesehenen Straßen jedenfalls dann verpflichtet, wenn an solchen zu beiden Seiten oder, wo nur eine Straßenseite zum Bebauen bestimmt ist (Art. 10), an dieser Seite neue oder ältere Gebäude an bestehende Straßen sich in solcher Weise anreihen, daß der größere Theil der neuen Straße, bis zur nächsten Querstraße gerechnet, als bebaut anzusehen ist.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Herstellun gder