Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/077

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 13.


eine Entschädigung nach den für die Entziehung des Grundeigenthums maßgebenden Grundsätzen nur verlangt werden:

1) wenn die Baufluchtlinie vorhandene Gebäude schneidet und das Grundstück auf Verlangen der Gemeinde bis zur neuen Fluchtlinie freigelegt werden soll, oder dem Eigenthümer die nachgesuchte Genehmigung zum Um- oder Ausbau des fraglichen Gebäudes versagt wird;
2) wenn und sobald in Folge der endgültigen Beschränkung der Baufreiheit (Art. 11) eines unbebauten, aber bisher schon zur Bebauung geeigneten (Art. 12, Abs. 2) Grundstücks, der unbeschränkt bleibende Theil desselben zur Benutzung als Bauplatz sich nicht mehr eignet und auch nicht mit anderem bebauten oder zur Bebauung geeigneten Grundbesitze desselben Eigenthümers unmittelbar zusammenhängt.

      Im Falle des Absatzes 2, sowie auch dann im Falle des Absatzes 1, wenn der unbeschränkt bleibende Theil des Grundstücks sich zur Benutzung als Bauplatz nicht mehr eignet, ist der Eigenthümer befugt, statt der Entschädigung für die Beschränkung, die Expropriation des ganzen Grundstücks zu fordern.

Artikel 16.

      Soweit in Folge der Durchführung der in einem Orts- oder Straßen-Bauplane festgesetzten Höhenlage der Straßen (des Nivellements, Art. 4) die Besitzer von Gebäuden oder Hofraithen, welche schon vor der Feststellung der Höhen an der zu regulirenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benutzung ihres betreffenden Eigenthums beeinträchtigt werden, oder, um dieselbe sich zu erhalten, zu baulichen Aenderungen gezwungen sind, können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres Schadens beanspruchen. - Bei Festsetzung der Entschädigung ist zu Gunsten der Gemeinde die etwaige Wertherhöhung in Berücksichtigung zu ziehen, welche durch die neue Einrichtung der betreffenden Liegenschaft erwächst.
      Ueber Ansprüche der Grundeigenthümer auf Grund der Art. 12, 13, 15 und 16 entscheiden die Gerichte.

Artikel 17.

      Ist in dem Ortsbauplan die Schließung eines bestehenden Gemeindewegs vorgesehen, so ist die Gemeinde berechtigt und auf Verlangen des betreffenden Grundbesitzers verpflichtet, solche Grundstücke, welche an diesem Gemeindewege gelegen sind, demnächst aber nach Schließung desselben von keinem öffentlichen Wege berührt werden, nöthigen Falles durch Expropriation zu erwerben, sobald sie in Rücksicht auf die das betreffende Bauquartier umgebenden neu hergerichteten Straßen zur Schließung jenes Gemeindewegs zu schreiten veranlaßt ist.
      Nach erfolgter Expropriation ist der bestehende Gemeindeweg zu schließen und sind die expropriirten Grundstücke an die angrenzenden Grundbesitzer auf deren Verlangen gegen