Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/513
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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die Baumpflanzungen längs den Hauptstraßen, ungeachtet der wiederholt ergangenen Aufforderungen, in der Provinz Rheinhessen in mehreren Gemeinden vernachlässiget, und dieser eben so nützliche als wichtige Gegenstand häufig außer Acht gelassen wird;
Nach weiterer Ansicht des Gesetzes vom 9ten Ventose 13ten Jahrs, (28ten Hornung 1805) und des kaiserl. Dekrets vom 16ten Dezember 1811;
1) Die vorerwähnten Landstraßen sollen, da wo sie es gegenwärtig nicht sind, mit dazu geeigneten Obstbäumen, als Nuß- Apfel- Birnen- oder süßen Kirschbäumen, je nach den Localitäten und der Verschiedenheit des Bodens, bepflanzt werden.
2) Diese zu pflanzenden oder nachzusetzenden Bäume, worunter die Nuß- Apfel- und Birnenbäume den Vorzug verdienen, müssen wenigstens acht Fuß Stammhöhe zwischen Krone und Wurzel haben, von schönem Wuchse seyn und mit starken Schutzstangen versehen werden, damit dieselben dem Winde und Sturme nicht Preis gegeben sind und dadurch ihre gerade Richtung verlieren, bis sie die nöthige Stärke werden erlangt haben.
3) Die Pflanzungen sollen 16 Dezimal-Fuß (4 Meter) von der Kante der Straße und so gesetzt werden, daß von einem Baume zum andern ein Zwischenraum von 32 Fuß verbleibt.
4) Sämmtliche Ortsvorstände, deren Gemarkungen von Hauptstraßen durchzogen werden, sind angewiesen, die angränzenden Eigenthümer anzuhalten, die fehlenden oder abgestandenen Bäume in der im Art. 3 vorgeschriebenen Weise zu pflanzen oder zu ersetzen, und haben dieselben darauf zu wachen, daß solches möglichen Falls noch vor Winter, oder spätestens im nächsten Frühjahre bei guter Zeit geschehe.
Rücksichtlich der Gemeindegüter, welche auf die Landstraßen stoßen, haben die betreffenden Ortsvorstände für den Ankauf der nöthigen Setzlinge, so wie für deren Pflanzung zu sorgen, und demnächst die Kostenverzeichnisse zur Zahlungs-Dekretur auf die respectiven Gemeindekassen anher vorzulegen.
Ebenso wird die Domänen-Inspection wegen der in gleicher Lage befindlichen Domänengüter ein Verzeichnis der zur Bepflanzung derselben nöthigen Bäume zur weitern Verfügung anher vorlegen.
5) Den Eigentümern der Grundstücke steht dagegen das Eigenthum der Bäume und der Ertrag derselben zu, wobei ihnen jedoch deren ordnungsmäßige Pflege obliegt. Sie dürfen gleichwohl diese Bäume nicht abhauen oder ausreißen, als mit Erlaubniß der Straßenbaudirektion und unter dem Beding, sie wieder zu ersetzen.
Den Eigentümern liegt ferner ob, für die Abraupung und Beschneidung der Bäume längstens bis Ende März eines jeden Jahrs zu sorgen, und mit Anfang des Winters die jungen Bäume mit Stroh oder auf sonstige Art zu verwahren, damit solche gegen den Angriff des Wildes geschützt bleiben.