Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/499

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 75.

      Erklärt der Verwalter, bei welchem auf Geld oder Naturalvorräthe des Steuerpflichtigen Beschlag gelegt werden soll, daß er keine solche Vorräthe besitze; so hat derselbe diese Behauptung durch ein Zeugniß des Regierungsbeamten, welchem zu diesem Ende die neueste Verwaltungsrechnung, nebst dem Rechnungstagebuch vorgelegt werden muß, vor dem 27. des Monats nachzuweisen.
      Der Obersteuerbote muß in einem solchen Falle den Verwalter hierauf besonders aufmerksam machen, und daß dieses geschehen sey, in dem Beschlagnehmungsprotokoll ausdrücklich bemerken.

§. 76.

      Die Gebühren für die Beschlagnehmung, das Protokoll darüber und dessen Abschrift sind die nämlichen, wie die Gebühren wegen der Pfändung, und es wird auf gleiche Weise mit deren Zahlung gehalten.

§. 77.

      Das Protokoll über dir Beschlagnehmung ist an den Regierungsbeamten zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur abzugeben, und zwar, wenn es nicht zur Pfändung kommt, in dem Monate, worin die Zahlung erfolgt ist, sonst aber mit dem betreffenden Pfändungs- und Verkaufsprotokoll.

§. 78.

      Der Obersteuerbote hat alle Beschlagnehmungen, die er vollzieht, ebenfalls in das Verzeichniß, wovon im §. 70. dieser Instruction die Rede ist, einzutragen.

§. 79.

      Auch gegen einen Obereinnehmer kann von Seiten der Haupt-Staats-Casse, oder der Obersteuerbehörde die Beschlagnehmung verfügt werden. Das Verfahren beim Vollzuge derselben ist dasselbe wie bei den übrigen Beschlagnehmungen; nur treten die in §. 52. bei der Pfändung gegen einen Obereinnehmer bemerkten Abweichungen auch hier ein.

Von dem Verfahren bei Aufnahme der Protocolle über Zahlungs-Unfähigkeit.
§. 80.

      Wenn der Obersteuerbote, indem er im Begriff ist, eine Pfändung vorzunehmen, sich überzeugt bat, daß keine derselben unterworfene Gegenstände bei dem Schuldner, und auch nicht bei Anderen vorhanden sind; so setzt er hierüber, und zwar vor dem 14ten des Monats, in welchem die Pfändung vorzunehmen war, das Protocoll über die Zahlungs-Unfähigkeit auf.

§. 81.

      Das Protocoll über die Zahlungs-Unfähigkeit wird von dem Obersteuerboten, nach dem