Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/482

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 14.

      Sind solche Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufe gegen Steuerpflichtige oder gegen Untersteuereinnehmer zu vollziehen; so werden sie von dem Obereinnehmer angeordnet, welcher befugt ist, durch die für seinen Bezirk angestellten Obersteuerboten, in dem ganzen Umfange der Provinz, zu welcher sein Bezirk gehört, dergleichen Handlungen vornehmen zu lassen.
      Sind sie aber gegen einen Obereinnehmer selbst zu vollziehen so werden sie von der Haupt-Staatskasse oder unmittelbar von der Obersteuerbehörde angeordnet, deren Weisungen in einem solchen Falle alle und jede Obersteuerboten Folge zu leisten, und gegen welche sie sich alsdann ebenso, wie in andern Fällen, gegen den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu verhalten haben.
      Ohne den schriftlichen Befehl des Obereinnehmers, oder im letzteren Falle der Haupt-Staats-Casse oder der Obersteuerbehörde, kann und darf kein Obersteuerbote, irgend eine dieser Amtshandlungen vornehmen und vollziehen.

§ 15.

      Das spezielle Verfahren, welches die Obersteuerboten bei dem Vollzuge der Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufe, wozu sie befehligt werden, oder bei der Constatirung der Zahlungsunfähigkeit von Steuerschuldnern zu beobachten haben, ist in den nachfolgenden Abschnitten dieser Instruction angegeben, und sie haben dasselbe jederzeit genau und pünktlich einzuhalten.
      Die in dem gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen und Vorschriften gelten für alle Dienstverrichtungen der Obersteuerboten, welche sie in Bezug auf dergleichen Amtshandlungen ausüben.

§. 16.

      Bei allen Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufen, oder bei der Constatirung der Zahlungsunfähigkeit von Steuerschuldnern, gebührt dem Ober-Steuerboten, welcher sie nach dem ihm ertheilten Befehle vollzieht, die unmittelbare Leitung des Geschäfts, für dessen gesetzlichen Vollzug er verantwortlich ist. Er muß aber jedesmal die Vornahme und den Vollzug eines solchen Geschäfts:

       a) dem Ortvorstande in dem Orte, wo es vorgenommen wird, oder wenn es gegen einen Ober-Einnehmer gerichtet ist, dem Regierungsbeamten über den Wohnort desselben, anzeigen;
b) dasselbe[GWR 1] in Gegenwart von zwei ausdrücklich dazu bestellten Zeugen verrichten; und
c) darüber ein vollständiges, getreues und pflichtmäßiges Protokoll aufnehmen.
§. 17.

      Unter dem Ausdruck Ortsvorstand wird in den Städten der Burgermeister oder




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Wort in anderer Ausgabe kontrolliert