Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/476
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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den diesseitigen Unterthanen, wenn ihre Verhältnisse nach gewissenhafter Prüfung solches verstatten, zum Behuf ihrer, bei Königl. Baierischen Gerichten zu führenden Rechtsstreitigkeiten, Armuthszeugnisse auszustellen; - die Großherzoglichen Gerichte aber werden angewiesen, die bei ihnen zu überreichenden, für die Königl. Baierischen Unterthanen ausgestellten Armuthszeugnisse, welche für Königl. Baierische Unterthanen aus dem Rheinkreis, von der Regierung zu Speyer beglaubiget, aus den sieben älteren Königl. Baierischen Kreisen von der betreffenden Provinzialregierung ausgestellt werden, anzunehmen, und auf den Grund derselben die Wohlthat des Armenrechts eben so, wie es in gleichen Fällen für Großherzogliche Unterthanen geschiehet, zu bewilligen.
Darmstadt, den 23. Oktober 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
Sämmtlichen betheiligten Häuser-Besitzern des Großherzogthums Hessen wird hierdurch bekannt gemacht, daß, vermöge höchster Resolution vom 8. September 1820, für das Jahr 1819 von jedem 190 Gulden Brandversicherungs-Kapital, ausschließlich der beizuschlagenden verordnungsmäßigen Subrepartitions- und Hebgebühren, drei Kreuzer erhoben werden sollen, weshalb die deßfallsige Ausschreiben an die Großherzogliche Steuerperäquatoren und Steuercontrolleurs zur unverzüglichen Subrepartition dieser Beiträge bereits besonders erlassen worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung verbinden wir zugleich die Zusicherung, daß die öffentliche Bekanntmachung der Brandversicherungs-Casse-Rechnung für das Jahr 1818, binnen 14 Tagen, nachfolgen wird.
Darmstadt, den 2. November 1820.
Kekulé. Kleinschmidt. Gilmer.
Die Pfarrerstelle zu Maulbach, Amts Homberg a. d. O., von welcher ein zu 967 fl. 12 kr. angeschlagenes Besoldungs-Einkommen abhängt, ist in Erledigung gekommen.