Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/427

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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bei sich haben, und sind verbunden, den zu mahnenden Steuerpflichtigen solches auf Verlangen vorzuzeigen.
§. 20.
      Für jeden Mahnzettel, den der Steuerbote einem Steuerschuldner oder dessen Stellvertreter einhändigt, muß ihm von demselben, wie auch darauf gedruckt stehet, eine Gebühr von drei Kreuzer entrichtet werden.
      Diese Gebühr nimmt der Steuerbote selbst von ihnen in Empfang, und darf bei Strafe der Absetzung ein Mehreres nicht verlangen. Wird ihm die Zahlung derselben verweigert; so hat er solches dem Steuereinnehmer anzuzeigen, der ihm dazu verhelfen wird.
      Für die Mahnzettel, die der Steuerbote dem Ortsvorstande zur weiteren Besorgung einhändigt, erhält er keine Gebühr; sondern der Ortsvorstand ist berechtigt, dieselbe zu beziehen.
§. 21.
      Auf der Stelle, wo der Steuerbote einem Steuerschuldner, dessen Stellvertreter, oder den Seinigen, oder aber dem Ortsvorstande, einen Mahnzettel zugestellt hat, bemerkt er in dem Rückstandsverzeichniß den Tag, wann solches geschehen ist, auf die in dem Muster Nro. 1. bezeichnete Weise.
§. 22.
Hat er alsdann alle Mahnzettel gehörig ausgetheilt; so bescheinigt er solches auf dem Rückstandsverzeichniß in der Art, wie es in dem Muster Nro. 1. Gleichfalls angegeben ist, und stellt hierauf das so bescheinigte und von ihm unterschriebene Rückstandsverzeichniß dem Steuereinnehmer wieder zu, der sodann das Weitere zu besorgen hat.
      Diese Zurücklieferung des Rückstandsverzeichnisses muß aber immer vor dem 22ten Tage des Monats geschehen.
§. 23.
Die Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufe, welche zur Beitreibung von rückständigen Steuern geschehen, werden auf den Befehl des Obereinnehmers angeordnet, und von den Obersteuerboten geleitet und vollzogen. Bei allen solchen Handlungen, ist es Pflicht der für den Erhebungsdistrikt, worin sie vorgenommen wenden, angestellten Steuerboten, die Obersteuerboten auf Verlangen bei ihren deßfallsigen Dienstverrichtungen zu unterstützen, und ihren darauf gerichteten Anweisungen gebührende Folge zu leisten.
Von den
Dienstverrich-
tungen der
Steuerboten
bei Pfändun-
gen, Beschlag-
nehmungen,
und den Ver-
käufen der
Pfänder.
§. 24.
      Alle Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufe, welche die Obersteuerboten vollziehen, müssen jederzeit in Gegenwart von zwei Zeugen geschehen, wovon der eine von dem Ortsvorstande oder dem Regierungsbeamten, der andere aber von dem Obersteuerboten bestellt wird. Zu diesem zweiten Zeugen muß immer ein Steuerbote genommen werden; und die Steuerboten sind daher schuldig, als solche Zeugen zu dienen, wenn sie von dem Obersteuerboten dazu aufgefordert werden. Ihre Gegenwart bei der Handlung muß in dem Protocolle ausdrücklich bemerkt werden, welches der Obersteuerbote darüber abzufassen hat, und die Beschlagnehmungs-Protocolle müssen von den Zeugen mit unterschrieben seyn.
§. 25.
      Insbesondere sind die Steuerboten gehalten, die abgepfändeten beweglichen Sachen, an denjenigen von dem Ortsvorstande zu bestimmenden Ort, wohin sie in sichere Verwahrung