Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/373

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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sich der Steuer-Einnehmer von dem Steuerboten eine Bescheinigung nach dem Formular unter Ziffer 4 ausstellen.
      Diese Bescheinigung ist - weil sie demnächst an den Ober-Einnehmer abgeliefert werden muß - wohl aufzubewahren.
Formular
Nro. 4.
§. 48.
      Der Steuer- Einnehmer hat sodann pünktlich darauf zu sehen, daß jenes Rückstands-Verzeichniß von dem Steuerboten noch vor dem 22ten des Monats, mit der im Formular Ziffer 2. vorgeschriebenen Bescheinigung über die gehörig geschehene Ablieferung der Mahnzettel an die Schuldner, deren Stellvertreter, oder den Ortsvorstand versehen, wieder an ihn zurückgeliefert wird.
§. 49.
      Die Steuer-Einnehmer haben bey eigener Verantwortung auf die genaueste Erfüllung der den Steuerboten nach Vorschrift der Verordnung vom 2. März 1820., und der ihnen ertheilten Instruction, hingewiesenen Obliegenheiten, jederzeit ihr Augenmerk zu richten.
      Kommt ein Steuerbote seinen Obliegenheiten nicht gehörig nach, so ist der Steuer-Einnehmer verpflichtet, solches sofort dem Ober-Einnehmer anzuzeigen, damit derselbe auf die geeignete Weise zur seiner Pflicht zurückgebracht, oder des Dienstes entlassen wird.
Die Steuer-Einnehmer haben die von Seiten des Ober-Einnehmers anzustellenden Steuerboten in Vorschlag zu bringen.
      Bedarf ein Ober-Steuerbote aus einem Obereinnehmereibezirk, wozu der Erhebungs-Distrikt des Steuer-Einnehmers nicht gehört, der Amtsthätigkeit des Steuerboten, und wendet sich desfalls, wie er gehalten ist, an den Steuer-Einnehmer, so liegt demselben ob , den Steuerboten sogleich anzuweisen, sich den von dem Ober-Steuerboten verlangten Verrichtungen zu unterziehen. In dem eigenen Ober-Einnehmereibezirk können alle Steuerboten von dem Obersteuerboten unmittelbar befehligt werden.
§. 50.
      Sind, nachdem der Steuerbote die Ausstandsliste zurückgeliefert hat, noch Rückstände vorhanden , so trägt der Steuer-Einnehmer in dieselbe diejenigen Zahlungen ein, welche er empfangen hat, seitdem er dem Steuerboten die Liste zugestellt hatte, bemerkt hiernach in denselben, ob und wie viel noch bey einzelnen Steuerpflichtigen rückständig ist, und stellt sodann längstens bis zum 27ten des Monats die so eingerichtete Ausstandsliste dem Ober-Einnehmer zu, damit von diesem wegen der, gegen die Restanten vorzunehmenden Auspfändung oder Beschlagnehmung das Erforderliche nach Vorschrift der Verordnung vom 2. März 1820. verfügt wird.