Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/351
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [350] |
Nächste Seite>>> [352] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
1) | Bestätigungen milder Stiftungen. - 2) Die Ertheilung der Entscheidungsgründe richterlicher Beschlüsse betr. - 3) Die provisorische Verwaltung des Patrimonial-Gerichts Grosenbuseck betr. - 4) Nummer und Datum der Rescripte sollen in den Berichten angegeben werden. - 5) Straf-Erkenntnisse. |
Der Gutseigenthümer Lorenz Harth zu Gaulsheim, Cantons Bingen, hat durch eine vor Notair und Zeugen gefertigte Schenkungsurkunde vom 10ten October v. J. dem Gaulsheimer Kirchenfonds ein Kapital von 500 fl. geschenkt, von dessen Zinsen jährlich einige Requien-Aemter gehalten, und der Rest zu andern nöthigen und nützlichen Zwecken der Kirche verwendet werden soll.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben diese wohlthätige Stiftung landesherrlich gnädigst zu bestätigen und den Kirchenfonds zu deren Annahme zu ermächtigen geruht.
Darmstadt den 7ten Juli 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Wernher.
Die Großherzoglichen Justiz-Collegien der diesseits rheinischen Landestheile haben bisher schon in Gemäßheit erhaltener Weisungen ihren Urtheilen die Entscheidungsgründe beigefügt, nur bei den Justiz-Aemtern wurde es bisher hierunter verschieden gehalten.
Es ist indessen nicht zu verkennen, daß die triftigen Gründe, welche es räthlich machen, den Justiz-Collegien jene Pflicht aufzulegen, in demselben Grad, wo nicht noch weit mehr, auf Gerichte Anwendung finden, wo die Justiz nicht collegialisch, sondern von einer einzigen