Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/285
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Es hat sich schon öfters ereignet, daß bei der Postexpedition Briefe zum Aufgabsschalter hereingegeben worden, auf welchen das Frei durchstrichen oder ausradirt ist, und für welche bei der Aufgabe kein Porto bezahlt wird.
Um einer Seits den hierbei bisher mehrmals von unredlichem Gesinde begangen wordenen Unterschleifen ein Ende zu machen und anderer Seits die Postexpedition außer Verdacht von Prellereien zu setzen; finden Wir Uns bewogen nachfolgende Bestimmungen zu erlassen, nach welchen sich Unsre sämmtliche betreffende Postbehörden streng zu achten haben, und solche hiermit zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
1.) Wenn ein Brief, auf welchem die Bezeichnung Frei durchstrichen oder ausradirt ist, aufgegeben wird, so hat die Postexpedition denselben dem Aufgeber mit der Bemerkung zurückzugeben, daß er entweder bei der Aufgabe frankirt oder ein andres Couvert darüber gemacht werden müsse.
2.) Wenn ein solcher Brief zum Aufgabsschalter hereingeworfen wird, ohne daß der Aufgeber erkannt wird, oder wegen seiner schnellen Entfernung nicht zurückgerufen werden kann; so ist der Brief, wenn an der Handschrift und dem Siegel die Person, welche den Brief geschrieben hat, erkannt wird, derselben sogleich mit der nöthigen Bemerkung zurückzuschicken, wenn aber
3.) An der Handschrift und Siegel nicht erkannt werden kann, wer ihn geschrieben hat, so hat ein verpflichteter Postbeamter mit seines Namens Unterschrift auf der Addresse des Briefes zu bemerken, daß er mit durchstrichenem oder ausradirtem Frei und ohne daß Porto dafür bezahlt worden, zum Aufgabsschalter hereingeworfen, und darum mit dem tarifmäßigen Porto belegt worden seye; und ist der Brief mit dieser Bemerkung und dem tarifmäßigen Porto-Ansatze sogleich abzuspediren.
4.) In keinem Falle darf ein solcher Brief zurückbehalten oder eröffnet werden.
Darmstadt, den 9ten Juni 1820.
Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.
Freiherr von Lehmann. von Kuder. Nebel.