Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/269

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Die Bauverzierungsgelder in der Residenz Darmstadt betr.

      Nach eingelangter höchster Resolution Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 7ten Juny 1820., sollen die durch die Verordnung vom 10ten December 1816. in der Residenz Darmstadt den Bauenden bewilligten Verzierungsgelder künftig nicht mehr bezahlt werden, welches hiermit bekannt gemacht wird.
      Darmstadt den 13ten Juni 1820.

Großherzoglich Hessisches Ober-Bau-Colleg.
W. v. Bodé. G. Moller.
Dr. Follenius.



Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber- Gold- Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen Großherzoglich Hessischen Gewichte.

      Obgleich es nach dem §. 26. des Gesetzes vom 10ten December 1817 rücksichtlich des Münz- Apotheker- und Juwelengewichts einstweilen bei der bisherigen Einrichtung verbleiben soll, so ist es dennoch nothwendig, die Größe dieser Gewichte nach dem Normalgewichte festzusetzen, damit dieselben in vorkommenden Fällen von den inländischen Instituten geprüft, und über deren Richtigkeit entschieden werden könne.
            A.) Sogenanntes Kölnisches Markgewicht für gemischtes Metall.

1 Mark = 16 Loth = 64 Quent. = 256 Pfennig = 65536 Richtpf. = 14,9670 Neue G. H. Loth.
1
"
= 4
"
= 16
"
= 4096
"
= 0,9354
"
" " "
1
"
= 4
"
= 1024
"
= 0,2339
"
" " "
1
"
= 256
"
= 0,0585
"
" " "
1
"
= 0,0002
"
" " "

            B.) Eintheilung für feines Gold.

1 Mark = 24 Karat = 288 Grän = 14,9670 Neue G. H. Loth.
1
"
= 12
"
= 0,6236
"
" "
"
1
"
= 0,0520
"
" "
"
1 Dukaten-Aß = 0,0037
"
" "
"

            C.) Eintheilung für feines Silber.

1 Mark = 16 Loth = 288 Grän = 14,9670 Neue G. H. Loth.
1
"
= 12
"
= 0,9354
"
" "
"
1
"
= 0,0520
"
" "
"

            D.) Juwelengewicht.

1 Englischer Karat = 0,0132 Neue G. H. Loth.
Es wird in halbe, Viertel u. s. w. eingetheilt.