Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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              oder zur Beseitigung der ihnen etwa entgegenstehenden besonderen Hindernisse, erforderlich ist.
d.) Wenn wegen Sachen, die gepfändet werden sollten, von dem Inhaber derselben die im §. 40. erwähnten Einreden vorgebracht sind, und keine andere Sachen gepfändet oder in Beschlag genommen werden können, so lange, bis über diese Einrede entschieden ist.
§. 85.

      Der Umstand, daß ein Civilrichter dem Schuldner, um die Rechte seiner sämmtlichen Gläubiger zu sichern, alle Veräußerung seiner Vermögensstücke untersagt hat, soll nicht als Grund gelten, die Steuerbeiträge einstweilen als uneinbringlich zu passiren.
      Auch in einem solchen Falle hat der Steuererheber die Befugniß, alle Vermögensstücke, die sich nicht wirklich unter gerichtlichem Siegel befinden, pfänden, in Beschlag nehmen, und verkaufen zu lassen; jedoch mit dem Vorbehalt, daß demnächst in dem richterlichen Erkenntniß darüber, ob etwa ein anderer Gläubiger der Steuerkasse in Bezug auf die solchergestalt beigetriebenen Steuern vorgehe, entschieden werden, und im geeigneten Fall die Rückerstattung geschehen soll.

§. 86.

      Sobald über das Vermögen eines Schuldners ein Curator bestellt ist, kann der Steuererheber gegen diesen in eben der Art, als wie es hinsichtlich der Verwalter von Gemeinde-Vermögen bestimmt ist (§. 74.), mit der Mahnung und den weiter erforderlichen Zwangsmitteln verfahren.
      Beweiset der Curator durch ein Zeugniß des zuständigen Gerichts, und zwar vor dem 27ten des Monats, daß es ihm unmöglich sey und gewesen sey, die Gelder zur Zahlung der Steuer herbeizuschaffen, so findet kein Zwangsverfahren gegen ihn selbst statt; es kann aber dann gegen die zur Masse gehörige bewegliche Haabe, so wie gegen die Früchte, und das Einkommen der steuerpflichtigen Gegenstände, so wie im §. 65. bestimmt ist, verfahren werden, ohne daß es dazu einer Ermächtigung des Richters bedürfte.

§. 87.

      Die Abwesenheit eines Schuldners oder dessen Stellvertreters befreiet den Steuererheber nicht von der Pflicht, die gesetzlichen den Umständen nach möglichen Maaßregeln zur Einbringung der Steuer zu ergreifen, und gehörig zu verfolgen.