Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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      Dieser hat die Pflicht, in solchen Fällen dem Ersuchen des Obersteuerboten sogleich zu willfahren, und, so weit etwa nöthig, die Gebäude oder andere Behältnisse öffnen zu lassen, und die darin befindlichen Sachen, soweit sie der Pfändung unterworfen sind, zur Disposition des Obersteuerboten, um als Pfänder ergriffen zu werden, zu stellen.

§. 33.

      Folgende Gegenstände sollen von der Pfändung gänzlich ausgenommen seyn:

       a) Alle Sachen, welche, obgleich selbst beweglich, doch mit dem Boden oder einem Gebäude dergestalt in Verbindung stehen, daß sie deßhalb als unbeweglich zu betrachten sind. Dahin gehören unter anderen namentlich, Thüren, Fenster, Oefen, eingemauerte Kessel, in der Erde befestigte Planken u. s. w.
      Hiervon tritt jedoch eine Ausnahme ein hinsichtlich der Früchte, welche sich noch auf dem Halm, dem Baum, dem Stock, oder in der Erde befinden; als welche in geeignetem Falle allerdings in Beschlag genommen, und zur Berichtigung der Steuerschuld veräußert werden können und sollen.
b) Das zur Landwirthschaft des Gepfändeten schlechterdings unentbehrliche Zugvieh, Geschirr und Geräthe, als Pflüge, Eggen, Wagen u. s. w., nebst dem zur Streu und Ernährung dieses Zugviehes auf einen Monat erforderlichen Stroh und Futter.
c) Der Dünger, der zur Landwirthschaft des Gepfändeten erforderlich ist.
d) Werkzeuge der Handarbeiter und Handwerker, in so weit solche zu ihrer persönlichen Beschäftigung erforderlich sind.
e) Bücher, die zu dem Gebrauch des Schuldners oder seiner Familie in den Kirchen und Schulen bestimmt sind.
f) Die zur Ausstellung der Grundstücke des Schuldners erforderlichen Saatfrüchte.
       g) Wehr, Waffen und Montirung, die der Gepfändete im öffentlichen Dienst, oder zu seinem Lebensberuf bedarf.
h) Bettung und Kleidung, deren der Gepfändete und seine Familie zu ihrem nothdürftigen Gebrauche bedürfen.
j) Mehl und andere gewöhnliche[GWR 1] Lebensmittel, so weit solche zur Nahrung des Gepfändeten und seiner Familie auf einen Monat nöthig sind.
k) Eine Kuh oder zwei Ziegen, nach der eigenen Auswahl des Gepfändeten, nebst dem zu Streu und Ernährung derselben, aus einen Monat erforderlichen Stroh und anderem Futter.
l) Loosholz, was der Gepfändete aus Landesherrlichen oder Kommunal-Waldungen erhalten oder zu empfangen hat, jedoch nur in so weit, als er solches den bestehenden Verordnungen nach nicht verkaufen darf.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: gewöhliche