Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/081

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)
Version vom 14. März 2014, 18:37 Uhr von Kriete (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)
<<<Vorherige Seite
[080]
Nächste Seite>>>
[082]
Datei:Protokollbuch-Muehlenburg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



128

Seligen Henrichen von Hollens Erbfall belangt

Anno 1609 den 9 Juny, hatt des seligen Schepers, Henrichen von Hollens Wittibe ober dem Kistker, desselben Erbfall und Nachlaß, in Beiwesende Hartwich Cordinges zu Affhuppen gedingt uff 6 Thaler. Dieweile aber gedachte Wittibe etzlicher massen, mit Schulden und kleinen Kindern behafftet, so hatt der Junckher Wilhelm Ledebaur aus gnusten und durch Barmhertzigkeit, alles ihr der Wittiben gelassen uff einen halben Thaler, und der Frouwen einen halben Thaler. Wan alsulcher Thaler entrichtet, soll sie alles an Viehe und Haußgerade ihrer Gelegenheit nach, zugeprauchen ermechtigt sein, doch will der Junckher die Schaffe kauffen, und gleich einem Frembden betzahlen. Eß ist auch der 1/2 Th[a]l[e]r und ein pfar Schue, so der selige Schaper zu Winterloine verdienet mit Quidt gerechnet.

129

Dem Hoff zu Hervort, und das derselbe wiederumb von Michaelis 1609 die 3 negst folgenden Jhar, der Wittiben Freundeschen verheuret worden, belangt

Anno 1609 den 16/26 Juny, ist der Wittiben Freundeschen, der Hoff zu Hervort von kunfftigen Michaelis 609 an, die negst folgenden drei Jhar, jharlichs fur 5 Thaler Heur wiederumb eingethaen, mit diesem Bescheide, dafern dem Junckhern Wilhelm Ledeburn innerhalb gemelter 3 Jharen den Hoff selbst zugeprauchen furfallen wurde, soll sulches der Wittiben ein halb Jhar zuvor angemeldet werden, nach Verlauff des halben Jhars soll sie aus dem Hoffe ziehen, welches ihr der Wittiben im Fall sie die 3 Jhar vollenkömlich darinne zupleiben nit gesinnet, auch ein halb Jhar die Loese zuvor zuthues frei stehen soll.