Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/311
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggeräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen findet jedoch das Mindest-Maß auf die Kehle keine Anwendung. Bei Fanggerathen, welche ausschließlich zum Fang von Aal, Neunauge und Stichling bestimmt und geeignet sind, sowie bei dem etwa gestatteten Fang untermaßiger Fische - vergl. Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 1881 - wird von einer Kontrole der Weite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen.
Im Rheinstrom von der Badisch-Hessischen Grenze bei Mannheim an abwärts und in allen innerhalb dieser Strecke befindlichen Nebenflüssen desselben, einschließlich des Neckars, ist jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb wahrend der Zeit vom 27. August bis 26. Oktober, beide Tage eingeschlossen, verboten. Auf die verlassenen Nebenarme des Rheins, insofern sie nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen, daß die Wanderfische jeder Zeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres Verbot keine Anwendung.
Fische und Krebse der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Lange haben:
Stör (Acipenser sturio) | 100 | cm | |||
Lachs (Salm, Salmo salar) | 50 | " | |||
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus maraena) | 40 | " | |||
Zander (Sandart, Lucioperca sandra) | <math>\left. \begin{align} \\ \\ \\ \end{align} \right\}</math> | 35 | " | ||
Rapfen (Raapf, Schied, Aspius rapax) | |||||
Aal (Anguilla vulgaris) | |||||
Barbe (Barbus fluviatilis) | <math>\left. \begin{align} \\ \\ \\ \\ \\ \\ \\ \end{align} \right\}</math> | 28 | " | ||
Blei (Brasse, Brachsen, Abramis brama) | |||||
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Salmo trutta) | |||||
Maifisch (Alse, Clupea alosa) | |||||
Finte (Clupea finta) | |||||
Hecht (Esox lucius) | |||||
Karpfen (Cyprinus carpio) |