Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/238
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Dem Eigenthümer des ausscheidenden Grundstücks ist volle Entschädigung zu leisten; eine Wertherhöhung, welche das Grundstück erst in Folge des genossenschaftlichen Unternehmens gewinnen würde, kommt jedoch bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigenthümer benachbarter Grundstücke auf deren Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn die Verbesserung dieser Grundstücke durch Mitbenutzung der genossenschaftlichen Anlagen auf die zweckmäßigste Weise erfolgen kann und die Anlagen der Genossenschaft bei entsprechender Einrichtung hinreichen, um ohne Nachtheile für die bereits vorhandenen Mitglieder den gemeinsamen Bedürfnissen zu entsprechen.
Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch der Genossenschaft einen entsprechenden Antheil an den Anlagekosten zu zahlen.
Auch hat derselbe die durch die Mitbenutzung der genossenschaftlichen Anlagen erwachsenen besonderen Kosten zu tragen.
Kann die Aufnahme eines solchen Grundstücks in den Genossenschaftsverband auf zweckmäßige Weise nur mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen an der Anlage bewirkt werden, so sind auch die hierdurch erwachsenden Kosten von dem Beitretenden zu erlegen.
Streitigkeiten in den Fällen der Art. 63, 65 und 66 unterliegen mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung des Kreisausschusses.
Artikel 67.
Vorarbeiten, welche zur Vorbereitung einer öffentlichen Genossenschaft erforderlich sind, muß auf Anordnung der fachlichen Zentralbehörde der Besitzer aus seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsene, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung kann das Ministerium vor Beginn der Verhandlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen.
Die Gestattung der Vorarbeiten wird bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor den Vorstand der Gemeinde, beziehungsweise Gemarkung in Kenntniß zu setzen, welcher davon die betheiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise generell