Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/182

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 27.



Artikel 117.

      Wenn einem Bache ganz oder theilweise ein anderes als das seitherige Bett angewiesen oder die Sohle desselben verändert werden soll, finden, wenn das Unternehmen nicht wegen seines besonderen Zweckes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden muß, (z. B. nach den Vorschriften über die Errichtung von Be- und Entwässerungsanlagen und über Feldbereinigung etc.), die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 118.

      Die Regulirungen der Bäche können sowohl von einer oder mehreren Gemeinden, deren Gemarkung sie durchfließen oder begrenzen, als von dem Kreisamt veranlaßt werden.

Artikel 119.

      Den Regulirungen haben technische Untersuchungen und Aufnahmen, sowie Anfertigungen von Plänen und Kostenüberschlägen vorauszugehen.
      Auf Verlangen einer Gemeinde hat die in Artikel 116 erwähnte technische Behörde diese Arbeit vorzunehmen.

Artikel 120.

      Wenn ein durch mehrere Gemarkungen fließender oder mehrere Gemarkungen begrenzender Bach regulirt werden soll, so haben darüber nicht blos die Ortsvorstände der Gemarkungen, in welchen oder an deren Grenzen die Regulirung beabsichtigt wird, zu berathen, sondern es ist auch sonstigen etwa vorhandenen Interessenten durch öffentliche Bekanntmachung des Unternehmens, sowie durch Gestattung der Einsicht der Pläne und Ueberschläge (Artikel 121) Gelegenheit zu geben, ihre etwaigen Einwendungen in zu bestimmender ausschließender Frist von vier Wochen geltend zu machen.

Artikel 121.

      Die Vertretungen der Gemeinden, in deren Gemarkungen Regulirungen von Bächen vorgenommen, oder welche zu den Kosten derselben zugezogen werden sollen, haben ihren Berathungen vollständige Pläne zu Grunde zu legen, welche eine genaue Darstellung aller vorzunehmenden Arbeiten, namentlich Aufzählung aller Vortheile und Nachtheile der Regulirung und einen Ueberschlag sämmtlicher durch Ausführung der Arbeiten entstehenden Kosten, sowie des Antheils jeder einzelnen Gemeinde an letzteren enthalten muß.

Artikel 122.

      Die durch die Regulirung von Bächen entstehenden[GWR 1] Kosten sind von den betreffenden Gemeinden zu bestreiten, soweit nicht Zuschüsse aus der Staatskasse geleistet, oder soweit sie nicht




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