Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 16.



6000 Mark 5.svg pro Kilometer per Jahr betragen hat, oder wenn dem Unternehmer für die mehr einzustellenden Züge von den Interessenten ein nach dem Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen ausreichender Zuschuß gewährt wird.
2) Der Tarif für den Personen- und Güterverkehr, sowie die Abänderung desselben, die Erhöhung sowohl, wie die Ermäßigung der eingeführten Tarifsätze unterliegt der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
      Vorerst sind die von Unserem Ministerium der Finanzen dem Unternehmer bezeichneten Tarifeinheitssätze der Berechnung der einzuführenden Tarife zu Grunde zu legen.
      Auch sind für den Transport von Personen und Sachen die Vorschriften des jeweils gültigen Betriebsreglements für deutsche Eisenbahnen maßgebend, soweit nicht Unser Ministerium der Finanzen Erleichterungen dieser Bestimmungen gewährt. Eine Ermäßigung der Tarife hat nach Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen stattzufinden, sobald eine Herabsetzung der normalen Einheitssätze der Anschlußbahnen eintritt, oder Unser Ministerium der Finanzen die Ermäßigung der Tarife nach Lage des Unternehmens für angemessen erachtet. Ausnahmefrachtsätze unterliegen der besonderen Genehmigung der Regierung. Dieselben sind zu gewähren, wenn dies von Unserem Ministerium der Finanzen im Verkehrsinteresse für nothwendig erachtet wird und die Anschlußbahn den verlangten Ausnahmesatz bewilligt hat.
      Hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife mit den Anschlußbahnen und über dieselben hinaus hat der Unternehmer die für die Hessischen Bahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze, soweit solches von Unserem Ministerium
der Finanzen verlangt wird, zu befolgen, auch mit der Erstellung direkter Tarife dem Verkehrsbedürfniß nach Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen zu entsprechen.
      Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind von dem Unternehmer spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkte öffentlich bekannt zu machen.
      Dem Landesherrn steht die freie Benutzung der Bahn zu Reisen auf derselben für sich und dessen Reisegefolge zu.
      Für die mit der Aufsicht betrauten Beamten sind auf Erfordern Unseres Ministeriums der Finanzen Karten zur freien Benutzung der Bahn und zum Betreten von deren Anlagen auszufertigen.
§ 11.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
a. seiner Wirthschaft einen das kommende Betriebsjahr umfassenden Voranschlag zu Grunde zu legen und seine Betriebsrechnung nach den von Unserem Ministerium