Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/069

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 13.



       18) Endlich faßte die General-Versammlung folgenden Beschluß:
      "Die General-Versammlung ertheilt dem Aufsichtsrath und der Direktion Vollmacht, diejenigen Fassungsänderungen, welche die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 hinsichtlich der Statuten vorschreiben sollten, Namens der Gesellschaft zu acceptiren."

            Darmstadt, am 5. Mai 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Achenbach.