Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/174

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1886
Version vom 12. August 2013, 18:46 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[173]
Nächste Seite>>>
[175]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



Bekanntmachung,
die Dienst-Instruktion für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher betreffend.

Vom 6. November 1886.



      In Gemäßheit des § 43 der Gerichtsvollzieherordnung vom 21. Mai 1879 bestimmt das unterzeichnete Ministerium:
      I. Der § 18 der Dienst-Instruktion für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher vom 5. August 1879 erhält folgenden Zusatz:

      Die Prüfung des Amtsrichters erstreckt sich auf den gesammten Inhalt des Registers, namentlich die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausführung der Geschäfte und den richtigen Ansatz der Gebühren und Auslagen. Die Registereinträge sind dabei mit einzelnen Akten des Gerichts und des Gerichtsvollziehers probeweise zu vergleichen.
      Mindestens einmal im Jahr ist die Revision[GWR 1] auch auf die Kassebestände und auf die Belege über die Ablieferung der eingenommenen Gelder und die Zurückvergütung der nicht aufgebrauchten Kostenvorschüsse auszudehnen. Dabei ist das Tagebuch vorzulegen.
      Der aufsichtführende Amtsrichter kann auch außerordentliche Revisionen vornehmen und die Vorprüfung der Register einem Gerichtsschreiber oder Hülfsgerichtsschreiber übertragen oder bei der Revision einen solchen Beamten zuziehen.
      Auch bei der ordentlichen Revision kann er sich der Mitwirkung eines solchen Beamten bedienen.

      II. Der letzte Absatz des § 19 der unter I bezeichneten Dienst-Instruktion wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

      Das Tagebuch ist dem Amtsrichter, so oft derselbe es verlangt, zur Einsicht vorzulegen. Die Vorlegung ist, einschließlich derjenigen bei Revision der Kassebestände, mindestens zweimal im Jahre zu veranlassen.
      Es ist darauf zu sehen, daß in dem Tagebuch am Schlusse eines jeden Monats der Kassebestand durch einen Abschluß festgestellt werde.


      Darmstadt, am 6. November 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Prätorius.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Revison