Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/159

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.

Darmstadt, den 20. November 1886


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Erbauung einer Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze betreffend. - 2) Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum für Erwerbung des zu dem Bau der Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze erforderlichen Grundeigenthun1s betreffend. - 3) Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb des zum Bau der Nebenbahn von Mannheim über Käferthal und Viernheim nach Weinheim erforderlichen Geländes betreffend. - 4) Verordnung, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen, insbesondere die Festsetzung und Anweisung der in diesem Verfahren entstehenden Kosten betreffend. - 5) Verordnung, die Hypothekenämter und die Hypothekenbewahrer in der Provinz Rheinhessen, insbesondere das bei der Versetzung in den Ruhestand zu Grunde zu legende Diensteinkommen der Hypothekenbewahrer betreffend. - 6) Verordnung, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Polizei-Kommissäre betreffend. - 7) Bekanntmachung, die Dienst-Instruktion für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher betr.




Bekanntmachung,
die Erbauung einer Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze betreffend.

Vom 17. Oktober 1886.



      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 12. d. M. die Landesherrliche Konzession zum Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze dem Konsortium: Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin ertheilt.
      Es wird dies hiermit, unter Beifügung des nachstehenden Abdrucks der Konzessions-Urkunde, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 17. Oktober 1886.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Moyat.