Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/130
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Nr. 24.
Artikel II.
LUDWIG.
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Dem Artikel 50 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 wird nachstehender Artikel beigefügt:
An der äußeren Brandmauer eines zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudes kann die Anbringung von Oeffnungen, welche aus Gründen der Landwirthschaft nöthig sind, zugelassen werden. Solche Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens ein und einhalb Quadratmeter Fläche enthalten und müssen durch eine starke, fest versteifte, in allen Theilen eiserne Thüre, welche eine mindestens 6 Centimeter breite Steinfalze überdeckt, dicht verschließbar gemacht werden. Sie sind, solange nicht deren Offenhaltung nöthig ist, bei Vermeidung der im § 368, 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen verschlossen zu halten. Nach Bedürfniß kann an Stelle von Oeffnungen mit eisernem Verschluß die Anbringung von Fenstern gestattet werden. |
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Balmoral, den 5. Oktober 1886.
Finger.