Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 20.



      Im Uebrigen unterliegen dergleichen gefundene Gegenstände der in den gesetzlichen Vorschriften vorgezeichneten Behandlung.

§ 20.

      Diejenige Stelle, bei welcher die gefundenen Gegenstände in Verwahrung gehalten werden, wird durch Anschlag bekannt gegeben.

c. Beförderung von Stückgütern.
§ 21.

      Von und nach den hierzu besonders eingerichteten Stationen findet eine regelmäßige Beförderung von Stückgütern statt.

§ 22.

      Die für eine solche Beförderung maßgeblichen Bestimmungen sind in dem "Reglement für die Beförderung von Stückgütern auf der Darmstadt-Griesheimer und Darmstadt-Eberstädter Eisenbahn" zusammengefaßt und kann dieses Reglement bei den Stationen und Annahmestellen eingesehen, beziehungsweise käuflich bezogen werden.

d. Schlußbestimmung.

      Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, soweit nicht im Vorstehenden Abweichungen festgesetzt sind.
      Aenderungen und Ergänzungen dieses Betriebs-Reglements bleiben vorbehalten.
      Darmstadt, 24. August 1886.