Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/104

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 15.



Artikel 31.

      Alle noch bestehenden, das Civildiener-Wittwen-Institut betreffenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, welche nicht durch gegenwärtiges Gesetz eine Änderung erleiden, bleiben in Kraft.
      Auch bezüglich des zur Fürsorge für die Wittwen und Waisen künftiger Hofdiener zu errichtenden Instituts findet die Bestimmung des § 30 der Verordnung vom 2. Oktober 1808, die Errichtung, Dotation und Verwaltung einer allgemeinen Civil-Wittwenversorgungsanstalt betreffend, und zwar in der Fassung des Artikels 17 des gegenwärtigen Gesetzes, Anwendung.

Artikel 32.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels
      Darmstadt, den 30. Juni 1886.


(L. S.)

LUDWIG.
Finger.



Bekanntmachung,
das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.

Vom 1. Juli 1886.



      Mit Bezug auf die Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni l. Js., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachverzeichneten Civil- und Hofdiener in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1861, das Civildiener-Wittwe-Institut betreffend, auf Grund desfallsiger Allerhöchster Entschließungen vorläufig in das Civildiener-Wittwen-Institut aufgenommen und in die beibemerkten Klassen eingetheilt worden sind:

II. Klasse.

Der Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht.
Präsidenten der Landgerichte.
Der Senatspräsident bei dem Oberlandesgericht.