Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 15.



werden und hat den Beitritt aller Mitglieder der betreffenden Abtheilung sowie die Einbringung des gesammten, der Abtheilung zustehenden Vermögens in das Civildiener-Wittwen-Institut zur Folge.
      Soweit in dem gegenwärtigen Gesetze Bestimmungen getroffen sind, welche auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß der Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten zum Civildiener-Wittwen-Institut Bezug haben, finden dieselben im Falle des Beitritts der Staatsforstbeamten zu gedachtem Institut in gleicher Weise auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß derselben zum Forstdiener-Wittwen-Institut erster und zweiter Abtheilung, insofern ein Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt ist, Anwendung.

Artikel 2.

      Die Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Kasse des Instituts zu bezahlen.

Artikel 3.

      Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind auch von dem den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Civildiener-Wittwen-Instituts auf Grund des Gesetzes vom 27. November 1874, die Sterbquartale der Civilbeamten betreffend, des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand betreffend, und des Gesetzes vom 10. Mai 1875, die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten betreffend, gebührenden Sterbquartale zu entrichten.

Artikel 4.

      Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Procent des pensionsfähigen Diensteinkommens oder der Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 5400 Mark 5.svg der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
      Ingleichen kommen die nach Artikel 21 des Gesetzes vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staatsbeamten und Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1875 über die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten in besonderen Fällen bewilligten Pensions-Zusätze bei Berechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge nicht in Betracht.
      Den Beamten mit Gebühreneinkommen wird das für die Berechnung ihrer Pension als Grundlage festgesetzte Einkommen, den Notaren ein dem Durchschnittsgehalt der Amts- und Landrichter entsprechendes Einkommen bei der Berechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu Grunde gelegt.