Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/056
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Nr. 4.
Artikel 12.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Für den Fall, daß beide Staaten auf ihrem Gebiet das Eigenthum der Bahn an sich ziehen, soll über die Einrichtung eines einheitlichen Betriebes Verständigung vorbehalten bleiben.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Staatsvertrag in zwei Ausfertigungen besiegelt und unterzeichnet.
So geschehen Heidelberg, den dreizehnten November eintausendachthundertfünfundachtzig.
(gez.) v. Werner. | (gez.) Horst. | (gez.) Hardeck. | (gez.) Zittel. | |