Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/042

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



§ 24.
Lokomotiven- und Tender-Radstand.

      (1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
      2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für drei- oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.

§ 25.
Tender.

      Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 2,750 m betragen.

§ 26.
Wagen-Radstand.

      (1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 m beträgt.
      (2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden.

§ 27.
Wagengestelle.

      Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienenoberkante beträgt 1,220 m.

§ 28.
Bremsen.

      (1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
      (2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts gedreht werden.

§ 29.
Raddruck.

      Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7000 kg betragen.

§ 30.
Zug- und Stoßapparate.

      (1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseitenmit elastischen Zug- und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug- und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1 065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm liegen.
      (2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.