Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/029
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: | ||
1. | Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet. | |
2. | Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Haltestellen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direct möglich ist, oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird. | |
3. | Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: |