Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/178

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 35.



Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen:
G. v. 31. 3. 85. . . . Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 31. März 1885).
Der § 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung:
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-Kommandeur*) und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen:
"Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade"
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**)
R. M. G. § 30, 3b u.
G. v. 31. 3. 85.
Der § 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur*) und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
"Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises etc.) N. N."
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**)
R. M. G. § 30, 3a. u.
G. v. 31. 3. 85.



            *) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.
            **) Da, wo in den folgenden §§ von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Land-Wehr-Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.