Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/140

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 24.



I.

      An Stelle des zweiten Satzes in Art. I Absatz 2 der Schiffahrts-Polizei- und Floß-Ordnung für den Rhein tritt folgende Bestimmung:

      "Der Nachen soll wenigstens eine Stunde vor dem Floße vorausfahren und, wenn letzteres durch ein Dampfschiff geschleppt wird, eine aus sechszehn roth und weiß, sonst eine aus sechszehn roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken."


II.

      Zwischen dem zweiten und dritten Absatz des Artikels XXII gedachter Verordnung wird folgender Absatz eingeschoben:

      "Auf der Stromstrecke oberhalb Bingen und unterhalb Coblenz genügen für durch Dampfschiffe geschleppte Flöße zwei Drittheile der vorstehend festgesetzten Bemannung, vorausgesetzt, daß das Floß vorn mit einer wirksamen Steuereinrichtung versehen ist und daß die Maschine des schleppenden Dampfschiffes bei Flößen unter 5000 Centner Gewicht mindestens 25 effective Pferdestärken, bei solchen von 5000-8000 Centner mindestens 35 und bei noch schwereren Flößen mindestens 45 effective Pferdestärken besitzt."