Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.

Darmstadt, den 19. Juni 1885


Inhalt: Gesetz, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend.



Gesetz,
die Ausübung des Hufbeschlags betreffend.

Vom 13. Juni 1885.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

      Vom 1. April 1886 an sind nur solche Personen berechtigt, gewerbsmäßig den Hufbeschlag selbstständig auszuüben, welche eine Prüfung im Hufbeschlag mit Erfolg bestanden haben.
      Den Nachweis einer Prüfung haben diejenigen Personen nicht zu erbringen, welche bis zum 31. März 1886 das Hufbeschlaggewerbe im Großherzogthum selbstständig betrieben haben.

Artikel 2.

      Die im Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Prüfung kann nur vor einer in einem Bundesstaat auf Grund landesgesetzlicher Regelung in Gemäßheit des § 30 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungsstelle abgelegt werden.