Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/034
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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aus dem Gesetz vom 30. August 1884, betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Ist die Steuer berechnet, so ertheilt das Erbschaftssteueramt eine Verfügung, welche den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Anfälle, die persönlichen auf die Steuer Einfluß übenden Verhältnisse, die Beträge der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält.
Die Auseinandersetzung der Erben unter sich darf die Entrichtung der Steuer, insofern dazu nicht Frist gewährt worden ist, nicht aufhalten.
Wer behauptet, daß er die Steuer überhaupt nicht oder nicht in dem geforderten Betrage schuldig sei, kann gegen den Ansatz des Erbschaftssteueramts innerhalb einer vierwöchigen, von Mittheilung der Berechnung an laufenden zerstörlichen und unerstrecklichen Frist schriftliche Reclamation erheben. Die Reclamationsschrift ist an das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, zu richten und bei dem Erbschaftssteueramt einzureichen. Die Abtheilung für Steuerwesen entscheidet schriftlich über die Reclamation, nach gehöriger, von Amtswegen etwa noch anzuordnender Sachprüfung, unter Angabe der Gründe.
Gegen die Entscheidung der Abtheilung für Steuerwesen ist der Recurs an das oberste Verwaltungsgericht zulässig.
Derselbe ist schriftlich innerhalb einer zerstörlichen und unerstrecklichen Frist von vier Wochen, welche von Mittheilung der Entscheidung der Abtheilung für Steuerwesen an läuft, bei letzterer Behörde einzureichen. Diese sendet die Recursschrift nebst den betreffenden Akten alsbald an das Verwaltungsgericht ein. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes, das oberste Verwaltungsgericht betreffend, vom 11. Januar 1875. Das oberste Verwaltungsgericht entscheidet endgültig über den erhobenen Recurs und die dadurch erwachsenen Kosten.
Gegenstand der Reclamation und des Recurses bilden nicht die nach Art. 43 von der gerichtlichen Behörde gefertigten Feststellungen, gegen welche vielmehr, und zwar sowohl den Erbinteressenten als der Steuerbehörde, die für Fälle der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gegebenen Beschwerden zustehen.
Reclamation, sowie Recurs haben keine aufschiebende Wirkung, wenn das Gegentheil nicht im einzelnen Fall ausdrücklich angeordnet wird.