Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/VII

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Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
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Die kurpfälzische reformierte Kirchenordnung von 1563[1] besagt im Abschnitt „vom hl. Tauff” u.a.: „uff daß der Prediger den Namen des Vaters, der Mutter, des Kindes und Gevattern ordenlich einschreibe in ein besonder Buch, so bei jeder Kirchen darzugemacht werden und darbei bleiben soll”. In gleicher Weise sollen bei Verehelichungen „auch die Namen der Eheleute und Zeugen in ein besonder Buch eingeschrieben werden, welches bei jeder Kirchen bleiben soll”[2]. Noch nicht verzeichnet wurden damals also die Verstorbenen. Die im folgenden Jahre (1564) erlassene Kirchenratsordnung fügte noch bei, daß die Bücher jeweils dem Pfarrer bei der Installation übergeben werden mußten[3].

Bald nach Erlaß dieser Kirchenordnung entstanden denn auch die ersten KB auf kurpfälzischem Gebiet, die uns erhalten sind: die KB der reformierten flämischen Gemeinde in Frankenthal (1565), die drei Jahre vorher erst gegründet worden war; der bereits seit 1532 bestehenden reformierten Pfarrei Alsenz (1566) und der ebenfalls vor mehreren Jahren errichteten reformierten Pfarrei Walsheim (bei Landau, 1569). Im 16. Jahrhundert entstanden dann weiter noch mit dem Jahre der Gründung der Pfarreien: 1577 die KB der wallonischen Gemeinde in Frankenthal und 1582 die der deutsch-reformierten Gemeinde daselbst, während die KB der schon länger bestehenden Pfarrei Mauchenheim ebenfalls noch 1582 beginnen. Nachrichten darüber, daß kurpfälzische KB aus jenen Jahren verloren gegangen sind, finden sich nur selten. So ist aus den jüngeren KB der reformierten Pfarrei Iggelheim, die mit dem Jahre 1603, aus denen von Neustadt a. H., die 1622 beginnen, wie aus den erst 1651 einsetzenden der Pfarrei Altripp und den seit 1663 erhaltenen der Pfarrei Alsenborn zu entnehmen, daß ältere über jene Jahre hinausreichende KB früher wohl vorhanden waren. Doch ist nicht zu ersehen, wie weit die verloren gegangenen Bücher zurückgingen. Von den KB der beiden erst genannten Pfarreien darf aber wohl angenommen werden, daß sie noch dem 16. Jahrhundert angehört haben. Aber selbst, wenn man auch die beiden andern diesen zurechnet, ist die Zahl der im Anschluß an die Kirchenordnung von 1563 entstandenen KB immer noch sehr gering. Der Schluß, daß die damals erlassenen Vorschriften weder in den Pfarreien mit besonderem Eifer befolgt noch von der Landesregierung mit dem erforderlichen Nachdruck überwacht wurden, dürfte daher berechtigt sein.

Auch noch im 17. Jahrhundert mehrt sich die Zahl der KB in kurpfälzischem Gebiet nur ganz langsam. Erst in dessen zweiten Hälfte, also nach dem 30 jährigen Krieg, und im ersten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts werden sie häufiger und sind um diese Zeit wohl in jeder Pfarrei geführt worden. Von den erhaltenen KB des kurpfälzischen Landes entstanden im 16. Jahrh. 1 lutherisches und 6 reformierte, im 17. Jhdt., 1. Hälfte, 1 lutherisches und 5 reformierte, in der 2. Hälfte 21 katholische, 4 lutherische und 21 reformierte, im 18. Jhdt. 45 katholische, 22 lutherische und 23 reformierte. Verloren gingen nachweisbar die KB von 6 katholischen, 1 lutherischen und 9 reformierten Pfarreien. Endlich fehlen die KB, ohne daß feststellbar war, ob und wann solche geführt wurden, von 4 katholischen, 2 lutherischen und 19 reformierten in der Kurpfalz gelegenen Pfarreien. Die katholischen KB beginnen erst in den 80er Jahren des 17. Jahrhunderts, was sich aber ganz natürlich dadurch erklärt, daß bis dahin alle katholischen Pfarreien aufgehoben waren. Gleichwohl kann abschließend festgestellt werden, daß die KB im Gebiete der ehemaligen Kurpfalz, die wohl nahezu ein Drittel der gesamten heutigen Pfalz ausmachte, durchweg sehr spät erst entstanden, was wohl hauptsächlich in dem häufigen Religionswechsel – innerhalb eines Jahrhunderts nicht weniger als 7 mal – seinen Grund hat.

Anders lagen die Verhältnisse im Herzogtum Zweibrücken. Allerdings kennt auch die dort im Jahre 1557 erlassene Kirchenordnung[4] noch keine Bestimmungen über die Führung von KB. Auch sind andere Erlasse der weltlichen oder kirchlichen Behörden, welche KB vorschrieben, nicht bekannt. Selbst die ältesten Kirchenvisitations-Protokolle von 1538, 1544, 1553 und 1558 erwähnen die KB noch nicht[5]. Und doch müssen schon vor Erlaß der Kirchenordnung oder doch nicht viel später die Pfarrer angewiesen worden sein kirchliche Register über Taufen, Eheschließungen und Todesfälle zu führen, wenn man nicht annehmen will, daß die in jenen Jahren (1556) entstandenen KB der lutherischen Pfarrei Annweiler auf die Anregung des damaligen aus Straßburg gekommenen Pfarrers M. Leonhard Brunner (Fontanus) zurückgehen. Auch in Zweibrücken selbst sind KB schon seit 1564 in Gebrauch, hier wohl sicher veranlaßt durch den ebenfalls vorher in Straßburg gewesenen Superintendenten M. Cunemann Flinsbach. Amtlich empfohlen wird den Pfarrern die Anlegung von KB erstmals bei der Visitation des Jahres 1565. Bezeichnenderweise geht auch dieser erste Anstoß wieder von Straßburg aus. An die Spitze der Visitatoren dieses Jahres sollte, wie


  1. Gümbel 17. Häusser, Ludw., Gesch. d. rhein. Pfalz (Heidelberg 1856) 22, 31 f.
  2. Richter 2, 258. 270.
  3. Richter 2, 279. Back, Fr., Die evang. Kirche im Lande zwischen Rhein, Mosel, Nahe und Glan (Bonn 1872-74) 3, 77 f. Medicus 446.
  4. Richter 2, 177. 194. Medicus Suppl. Bd. 30. Lehmann 342.
  5. GStAM, K.bl. 389/9a u. b. Stoff für den Verfasser einer Pfalz-Zweibrücken’schen Kirchenhistorie nach der Reformation (Frkf. u. Lpz. 1790–1792), 22 ff.