Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/319

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 37.



      Das Urtheil über Kenntnisse und Fertigkeiten in denjenigen Lehrgegenständen des Klassenunterrichtes, in welchen eine besondere Prüfung nicht stattfindet, wird von dem betreffenden Lehrer auf Grund der Leistungen in dem ablaufenden Schuljahr abgegeben.
      Außerdem ist in das Zeugniß ein durch eines der Prädikate "recht gut", "gut", "nicht ohne Tadel", "tadelhaft"} zu bezeichnendes Urtheil über das Betragen des Schülers während des letzten Schuljahres aufzunehmen. Bei Anwendung eines der tadelnden Prädikate ist beizufügen, in welcher Beziehung das Betragen des Schülers zu Tadel Anlaß gegeben hat.
      Von jedem an einem Realgymnasium ausgestellten Reifezeugniß ist eine Abschrift in der Registratur dieser Anstalt aufzubewahren.

§ 14.

      Wer die Reifeprüfung einmal nicht bestanden hat, darf zur Wiederholung derselben, mag er ferner ein Realgymnasium besuchen oder nicht, nicht öfter, als zweimal zugelassen werden.

§ 15.

      Die Reifeprüfung von solchen, welche nicht Schüler eines Realgymnasiums sind, wird in der Regel jährlich einmal an einem von der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten zu bestimmenden Realgymnasium abgehalten und zwar abgesondert von der Prüfung der Schüler dieses Realgymnasiums.
      Der Termin dieser Prüfung wird ein Viertel Jahr vor Abhaltung derselben öffentlich bekannt gemacht.

§ 16.

      Wer sich, ohne Schüler eines Realgymnasiums zu sein, der Reifeprüfung zu unterziehen wünscht, hat das Gesuch um Zulassung unter Nachweisung seines Bildungsganges und seines sittlichen Verhaltens und Vorlage der letzten Schul- oder Privatzeugnisse über den erhaltenen Unterricht an die Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten zu richten, und wird, sofern die Nachweisungen als ausreichend befunden werden, einem Realgymnasium zur Prüfung überwiesen.
      Diese Zulassung soll jedoch in der Regel nur an solche ertheilt werden, welche Angehörige des Großherzogthums sind, oder in demselben ihren ständigen Wohnsitz haben. Wer früher ein Realgymnasium besucht hat, soll in der Regel zur Reifeprüfung nur zugelassen werden, wenn mit Ablauf des Halbjahres, in dem er sich meldet, von dem Eintritt in die Prima an gerechnet, zwei Jahre und, falls er schon aus der Obersecunda abgegangen, außerdem noch diejenige Zeit verflossen ist, welche er der Regel nach in dieser Klasse noch hätte zubringen müssen, um in die Prima versetzt zu werden. Ist der Austritt aus dem Realgymnasium in Prima erfolgt, so entscheidet die Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten