Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/315

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 37.



§ 6.

      Alle gleichzeitig die Prüfung ablegenden Schüler desselben Realgymnasiums erhalten dieselben Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung.
      Die Aufgaben sind so zu bestimmen, daß sie in Art und Schwierigkeit die Klassenaufgaben der Prima in keiner Weise überschreiten; sie dürfen aber nicht einer der bereits bearbeiteten Aufgaben so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Werth einer selbständigen Leistung zu haben.
      Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden auf Vorschlag des betreffenden prüfenden Lehrers von der Direktion bestimmt.
      Die Ministerialabtheilung ist befugt, zur schriftlichen Ausarbeitung ausnahmsweise für sämmtliche Realgymnasien übereinstimmende, oder auch für einzelne Anstalten noch besondere Aufgaben zu stellen.
      Es ist Pflicht der die Aufgaben stellenden Lehrer und des Direktors, dafür zu sorgen, daß die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den Schülern erst beim Beginn der betreffenden Arbeit zur Kenntniß kommen; auch ist jede vorherige Andeutung über dieselben zu vermeiden.
      Die Bearbeitung der Aufgaben geschieht unter der beständigen, durch die Direktion anzuordnenden Aufsicht von Lehrern, welche in der Prima wissenschaftlichen Unterricht ertheilen.
      Für die Aufsätze ist eine Arbeitszeit von fünf Stunden, für die mathematischen Arbeiten eine solche von im Ganzen sechs Stunden, für die Uebersetzungen je vier Stunden, und für die physikalischen Arbeiten im Ganzen vier Stunden zu gewähren.
      Andere Hülfsmittel in das Arbeitszimmer mitzubringen, als für die mathematische Arbeit Logarithmentafeln, ist nicht erlaubt.
      Wer nach Ablauf der vorschriftsmäßigen Zeit seine Arbeit nicht vollendet hat, hat sie unvollendet abzugeben.
      Von den vollendeten, wie von den unvollendeten Arbeiten ist, außer der Reinschrift, das etwa angefertigte Concept mit abzugeben.

§ 7.

      Wenn sich ein Schüler bei der schriftlichen Prüfung der Benutzung unerlaubter Hülfsmittel, einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs schuldig macht, so hat die Direktion mit den der Prüfungskommission angehörenden Lehrern darüber zu berathen und vorläufigen Beschluß zu fassen, ob derselbe von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden soll. Die endgültige Entscheidung darüber, ob dies geschehen, oder nachträgliche Fortsetzung gestattet werden soll, wird in einer der mündlichen Prüfung vorausgehenden Berathung von der gesammten Prüfungskommission getroffen. Erfolgt die Entdeckung der