Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/204

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 27.



§ 2.

      Personen, welche am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden, oder bis zu diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig beschäftigt haben, müssen spätestens bis zum 25. September dieses Jahres die Genehmigung der Polizeibehörde nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 nachsuchen.

§ 3.

      Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat vom 11. September dieses Jahres ab für jedes Sprengstofflager ein Register nach dem als Anlage abgedruckten Formulare zu führen und am letzten Tage jedes Monats, oder, wenn derselbe auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage, abzuschließen, eine Abschrift jedes mit dem Abschlüsse versehenen Monatsregisters aber binnen drei Tagen vom Abschlusse an bei der Polizeibehörde einzureichen.

§ 4.

      Die Polizeibehörden haben durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Bekanntmachung gehörig entsprochen wird.

§ 5.

      Die den Polizeibehörden in den §§ 1 bis 4 zugewiesenen Obliegenheiten werden in den Städten von den Gr. Bürgermeistereien, beziehungsweise den vom Staate ernannten Localpolizeibeamten, in den Landgemeinden von den Gr. Kreisämtern ausgeübt.
      Handelt es sich um die Lagerung oder Verwendung von Sprengstoffen zu Bergwerkszwecken innerhalb unterirdischer Bergwerksräume, wohin auch die außer Betrieb stehenden zu rechnen sind, so sind die in den §§ 1 bis 4 den Polizeibehörden zugewiesenen Obliegenheiten von den Gr. Bergmeistereien wahrzunehmen.

§ 6.

      Auf die im dritten und vierten Absatze von § 1 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gedachten Sprengstoffe findet gegenwärtige Bekanntmachung keine Anwendung.
Darmstadt, den 30. August 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Knorr.
Achenbach.