Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/197

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1884
Version vom 28. März 2013, 04:55 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[196]
Nächste Seite>>>
[198]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt, den 23. August 1884.


Inhalt: Verordnung, das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen betreffend.



Verordnung,
das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen betreffend.

Vom 16. August 1884.

      Zum Vollzug des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 125) und des dasselbe abändernden Gesetzes vom 1. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 54) wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hiermit verordnet, wie folgt:

§ 1.

      Die nach § 4 des Gesetzes in neuer Fassung der höheren Verwaltungsbehörde zustehende Entscheidung über die Zulassung oder Abänderung der Statuten von Kassen, für welche die Rechte einer eingeschriebenen Hülfskasse in Anspruch genommen werden, ist dem Kreis-Ausschuß übertragen.
      Für das Verfahren des Kreis-Ausschusses, sowie für das Verfahren in den höheren Instanzen, im Falle gegen eine die Zulassung oder Abänderung versagende Entscheidung Recurs verfolgt wird, gelten dieselben Bestimmungen, welche in dem Gesetze vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, bezüglich der Verweigerung der Genehmigung zum Beginn eines Gewerbebetriebes - insbesondere in den Artikeln 48. III. 12, 66 und 67 Absatz 2, Artikel 98. 1 und Art. 103 etc., sowie in Artikel 111 Abs. 3 und Artikel 112 Absatz 3 - gegeben sind.