Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/192

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1884
Version vom 28. März 2013, 04:52 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[191]
Nächste Seite>>>
[193]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 24.



      Die Kosten der Hinterlegung trägt der Unternehmer, ausgenommen wenn solche wegen verweigerter Zahlungsannahme oder wegen eines Streites der Betheiligten unter sich erfolgt. Die Vorlage dieser Kosten hat indeß immer von dem Unternehmer zu geschehen.

Artikel 63.

      Die Zustellung der Verfügungen und Beschlüsse des Kreisrathes, der Localcommission und des Provinzialausschusses kann rechtsgültig durch einen vereideten Beamten oder Diener oder mittelst eingeschriebener Postsendung bewirkt werden.
      Ist die Verfügung unbestellbar, so erfolgt die Zustellung durch öffentlichen Aushang im Amtslokal der Bürgermeisterei der belegenen Sache. Hat die Verfügung während 14 Tagen ausgehangen, so ist die Zustellung für bewirkt zu erachten.

Artikel 64.

      Wenn der Eigenthümer eines Grundstückes, welches der Enteignung unterworfen werden soll, außerhalb des Deutschen Reiches wohnt, so genügt es, die in diesem Gesetze vorgesehenen Aufforderungen an den Besitzer des Grundstücks (Verwalter, Pächter etc.) oder, wenn auch ein solcher nicht vorhanden ist, an den Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gemarkung das Grundstück liegt, ergehen zu lassen. Die genannten Personen haben den Grundeigenthümer sobald als möglich hiervon in Kenntniß zu setzen, das weitere Verfahren wird jedoch hierdurch nicht aufgehalten.

Artikel 65.

      Jedem Betheiligten, welcher aus erheblichen Gründen verhindert war, die Tagfahrt (Art. 24) oder eine Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
      Die Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von einer Woche bei dem Provinzialausschuß beantragt werden. Sie beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist.
      Nach Zustellung des Enteignungsausspruchs kann die Wiedereinsetzung nicht mehr nachgesucht werden.
      Hat in dringlichen Fällen eine Besitzeseinweisung stattgefunden, so ist von da ab dieselbe, soweit sie gegen die Entscheidung Art. 42 Pos. 1 gerichtet ist, ebenfalls unstatthaft.
      Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß enthalten:       

1) die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen,
2) die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,
3) die Nachholung der versäumten Handlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.