Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/185

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



Artikel 34.

      In dem Termin wird zunächst vor der Localcommission über die Einwendungen gegen den Zweck und Plan und die damit in Verbindung stehenden Anträge verhandelt.
      Die Commission vernimmt an Ort und Stelle die erschienenen Betheiligten und untersucht alle Verhältnisse, welche für die Beurtheilung der Einwendungen von Erheblichkeit sind.

Artikel 35.

      Wenn die Verhandlungen über die vorgebrachten Einwendungen und Anträge geschlossen sind, so wird über die Entschädigung und die damit zusammenhängenden Fragen verhandelt.
      Die Localcommission vernimmt an Ort und Stelle die Betheiligten und die Sachverständigen und prüft alle Verhältnisse, welche für die Entschädigung eines jeden Berechtigten, die Sicherheitsleistung und die Ausdehnung der Enteignung von Einfluß sind.
      Den Betheiligten wird insbesondere auch Gelegenheit gegeben, Fragen an die Sachverständigen zu richten und sich über das abgegebene Gutachten auszusprechen.

Artikel 36.

      Ueber die Vorgänge im Termin wird ein Protokoll aufgenommen. Am Schlusse des Protokolls gibt die Commission ihr mit Gründen zu belegendes Gutachten über alle von dem Provinzialausschuß zu entscheidenden Fragen ab.

Artikel 37.

      Während der ganzen Verhandlungen versucht die Commission, zwischen den Betheiligten eine gütliche Einigung über die Abtretung des Gegenstandes, soweit derselbe nach dem von dem Unternehmer vorgelegten Plane zu dem Unternehmen erforderlich ist, und über die Entschädigung zu Stande zu bringen.
      Kommt die Uebereinkunft nur über die Abtretung zu Stande, so kann die Entschädigung der späteren Feststellung im Enteignungsverfahren oder der alsbaldigen Feststellung im Rechtswege vorbehalten werden.

Artikel 38.

      Die vor der Commission zu Stande gekommene Vereinbarung der Betheiligten wird zu Protokoll genommen und den Betheiligten aus Verlangen Ausfertigung darüber ertheilt. Dieses Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde.

Artikel 39.

      Das Verfahren vor der Commission findet mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels statt.