Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/147

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 18.



zu a. für die Bahn von Reinheim nach Reichelsheim 50 000 Mark 5.svg
zu b. für die Bahn von Osthofen nach Westhofen 25 000 "
zu c. für die Bahn von Sprendlingen nach Wöllstein 25 000 "

für den Bau der Bahnen die Summe von:

zu a. 950 000 Mark 5.svg
zu b. 235 000 "
zu c. 220 000 "
zusammen
1 405 000 Mark 5.svg

aus Staatsfonds zu verwenden.

Artikel 4.

      Unsere Regierung wird ermächtigt, den Communalverbänden und Gemeinden diejenigen Geldbeiträge, welche dieselben zu dem Bau der in Frage stehenden Bahnen übernehmen oder zu übernehmen haben, aus der Landesculturrentenkasse nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 1880, die Errichtung einer Landesculturrentenkasse betreffend, vorzuschießen.

Artikel 5.

      Zur Deckung der Kosten, welche bei der Prüfung der in Vorlage gebrachten Nebenbahn-Projecte bereits entstanden sind, und zur Bestreitung der Kosten, welche bei der Untersuchung anderer Projecte, sowie für Vorarbeiten entstehen werden, wird Unserer Regierung ein Credit von 28 500 Mark 5.svg zur Verfügung gestellt.

Artikel 6.

      Die zur Deckung der nach den Artikeln 2, 3 und 5 dieses Gesetzes erforderlichen Geldmittel im Gesammtbetrage von 2 530 000 Mark, eventuell, wenn auch der Bau und der Betrieb der in Artikel 1 unter Position 5 bis 7 aufgeführten Nebenbahnen durch Unsere Regierung übernommen wird, 3 485 000 Mark, sind im Wege des Staatscredits flüssig zu machen, und zu diesem Zwecke ist in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine zu vier Procent verzinsliche Anleihe in solchen Zeitabschnitten aufzunehmen, wie deren Verwendung nothwendig werden wird.

Artikel 7.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
       Fischbach, den 14. Juli 1884.

LUDWIG.

      (L.S.)

Schleiermacher.