Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/100

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 15.



      

3) die prakticirenden Aerzte und Wundärzte, die Thierärzte und die Hebammen;
4) die Rechtsanwälte;
5) die Architekten, soweit solche sich nur mit der Anfertigung von Bauplänen und der Ueberwachung der Bauten befassen, die Maler, Kupferstecher, Lithographen und Bildhauer, welche nur die Producte ihrer Kunst verkaufen; die patentisirten Geometer, die Privatlehrer, die Lehrer der freien Künste und die Privatscribenten;
6) die Handlungsdiener, Gesellen, Lehrlinge, Taglöhner, Holzhauer und Jeder, welcher für Rechnung eines Andern in dessen Hause, dessen Geschäftsstube oder dessen Werkstätte, oder in Bergwerken, Gräbereien, Stein- und Schieferbrüchen arbeitet;
7) die Flachs-, Woll- und Baumwollspinner, insofern diese Geschäfte nicht fabrikmäßig, sondern nur im Kleinen betrieben werden;
8) die Nätherinnen, Wäscherinnen und Büglerinnen, die nur in der Wohnung ihrer Kunden oder zu Hause ohne Gehülfen arbeiten;
9) die Fischer, die Besenbinder, sowie alle diejenigen, welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen Obst, Gemüse, Blumen, Butter, Eier, Geflügel und sonstige kleine Eßwaaren, Zunder, Schwefelhölzer, Reiserbesen und ähnliche Kleinigkeiten feilbieten, oder damit hausiren;
10) diejenigen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welche, unbeschadet der Freiheit, auch von Nichtmitgliedern Kapitalien oder Spareinlagen entgegenzunehmen, Wirthschaftsbedürfnisse anzukaufen und Wirthschaftserzeugnisse ihrer Mitglieder an Dritte abzusetzen, die ihrem Zweck entsprechende Thätigkeit statutenmäßig und thatsächlich auf den Kreis ihrer Vereinsgenossen beschränken.

      Betreiben die in diesem Artikel bezeichneten Personen außerdem ein nicht befreites Gewerbe, so haben sie dafür das vorgeschriebene Patent zu lösen und die Gewerbsteuer zu entrichten.
      Bergwerksunternehmer sind im Beginne und während des Betriebs, so lange das Bergwerk keine Ausbeute an Mineral liefert, von der Gewerbsteuer frei.

Artikel 3.

      Das nach Art. 1 zu dem Betrieb eines Gewerbes erforderliche Patent wird für Inländer und diejenigen Ausländer, welche nach Art. 28 dieses Gesetzes wie Inländer behandelt werden, von der Bürgermeisterei des Wohnorts des Gewerbtreibenden, in den Fällen aber, wo der Eigenthümer der Gewerbsanlage nicht an dem Ort derselben wohnt, von der Bürgermeisterei des Orts, wo sich die Gewerbsanlage befindet, unter Verwendung des Stempels von 40 Pfennig ausgefertigt. Dasselbe muß dem betreffenden Steuercommissariat zum Visiren vorgelegt werden und erhält erst durch dessen Visa Gültigkeit.