Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/079

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 13.



Artikel 26.

      Der Vorsitzende der Landescommission ist in Bezug auf die richtige Veranlagung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle Beschwerden und Reclamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen. Er hat die erforderlichen Vorbereitungen für die Beschlußfassung der Landescommission zu treffen, und die Zusammenberufung derselben geht von ihm aus.

Artikel 27.

      Die Landescommission entscheidet über alle gegen das Verfahren der Einschätzungscommissionen vorgebrachten Beschwerden, sowie über alle Reclamationen gegen die Einschätzungen und über die von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen eingelegten Berufungen.
      Dieselbe hat außerdem die von den Einschätzungscommissionen festgestellten Einkommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerungen dagegen zu machen, welche bei dem Einschätzungsverfahren des folgenden Jahres beachtet werden müssen.

Artikel 28.

      Zum Zwecke der Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reclamationen hat der Vorsitzende der Landescommission, wenn die thatsächlichen Verhältnisse nicht schon klar genug vorliegen, um danach die Entscheidung treffen zu können, zunächst den Versuch zu machen, durch nähere Aufklärungen und Nachweisungen von Seiten des Reclamanten die Wahrheit zu erforschen. Erscheinen die hierdurch erzielten Resultate indessen der Landescommission nicht ausreichend, um die Entscheidung darauf zu gründen, so steht dieser die Befugniß zu, eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Reclamanten zu veranlassen, und zu diesem Behufe Zeugen, äußersten Falls eidlich durch das betreffende Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reclamanten bestimmte Fragen über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, sowie ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befindlichen Urkunden, Pachtcontracte, Schuldverschreibungen, Handelsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Hat Reclamant den an ihn gestellten Aufforderungen entsprochen, dann trifft die Commission, im Falle sie sich für ausreichend unterrichtet erachtet, aus Grund aller gesammelten Nachrichten ihre Entschließung. Wenn jedoch binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird, oder die betreffenden Urkunden etc. nicht vorgelegt werden, so wird - was dem Reclamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist - angenommen, daß er die angebrachte Reclamation zu begründen außer Stande sei, und dieselbe abgewiesen.