Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/036

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 9.


2) Wenn Fahrzeuge von dem Eintritt der Nacht, von Nebel, Schneegestöber oder anderem Unwetter überfallen werden, so müssen sie an der nächsten geeigneten Stelle beilegen und bis sie dahin gelangen, sich durch Rufen, bezw. durch die Dampfpfeife fortgesetzt bemerklich machen.

      Bei Nachtzeit ist überdies auf dem Vordertheil des Fahrzeugs eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne mindestens 4 m hoch über Bord, bei Flößen über Wasser anzubringen.

3) Bei Nachtzeit haben die zu Berg fahrenden Dampfer und vom Land aus gezogenen Schiffe zwei weißes, zu Thal fahrende Kettendampfer zwei rothes Licht zeigende hellleuchtende Laternen über einander mindestens 4 m über Deck zu führen.

      Außerdem muß jedes in einem Schiffzug befindliche Fahrzeug eine Signallaterne führen, wie in § 25 Ziffer 2 vorgeschrieben ist.

§ 31.
Einstellung der Flößerei bei hohem Wasserstande.
      Zu Heilbronn, Diedesheim, Eberbach, Heidelberg und nach Bedürfniß auch anderwärts werden an einem vom Fluß aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht, deren unterer Rand die Höhe des steigenden Wassers, bei welchem die Flößerei einzustellen ist, deren oberer Rand die Höhe des fallenden Wassers, bei welchem die Flößerei beginnen oder fortgesetzt werden darf, bezeichnet.



§ 32.
Verhalten der Schiffe und Flöße bei niederem Wasserstand.
1) Bei niederen Wasserständen ist der Führer eines Schiffs verpflichtet, die Belastung desselben derart zu beschränken, daß der tiefste Theil des belasteten Schiffs an der seichtesten Stelle des Fahrwassers noch wenigstens 6 cm über der Flußsohle bleibt.
2) Wenn bei drohender oder eingetretener Einengung oder Sperrung des Fahrwassers zur Beseitigung derselben Bagger- oder Räumungsarbeiten vorgenommen werden, so haben sich die Führer der Fahrzeuge den hinsichtlich des Verkehrs an solchen Stellen Seitens der Flußbaubehörde ergehenden Anordnungen unbedingt zu fügen.

      Die Flußbaubehörde ist in einem solchen Fall ermächtigt, im öffentlichen Interesse eine theilweise oder gänzliche Sperrung des Fahrwegs anzuordnen. Die Schifffahrt- und Flößereitreibenden werden von der getroffenen Anordnung durch Aufstellung einer Wahrschau ober- und unterhalb der gesperrten Stelle, sowie in geeigneten Fällen noch durch öffentliche Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt.

§ 33.
Verhalten beim Festfahren oder Versinken.
1) Ist ein Fahrzeug im Fluß festgefahren oder gesunken, so ist vom Führer ein Wahrschauer aufzustellen, welcher den Führern sich nähernder Fahrzeuge durch Zeichen und Zuruf zu erkennen giebt, daß und wo das Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, und wenn durch letzteres die Schiff- oder Floßfahrt gehindert ist, die Schiff- und Floßführer zum Beilegen auffordert.

      Diese Wahrschau muß sowohl bei Tag als auch (§ 30, Ziffer 1) bei Nacht aufgestellt sein:

a. für die zu Thal kommenden Fahrzeuge an einer 5 km flußaufwärts vom Unfallsort entfernten geeigneten Uferstelle;